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{'item': '1Ob503/80; 1Ob591/81; 6Ob2/80; 7Ob510/82; 5Ob532/83; 7Ob601/88; 2Ob503/92; 2Ob551/95; 5Ob29/02d; 6Ob315/03x; 3Ob56/05i; 4Ob47/15p; 4Ob223/17

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022564 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl1Ob503/80; 1Ob591/81; 6Ob2/80; 7Ob510/82; 5Ob532/83; 7Ob601/88; 2Ob503/92; 2Ob551/95; 5Ob29/02d; 6Ob315/03x; 3Ob56/05i; 4Ob47/15p; 4Ob223/17y; 6Ob169/18y; 6Ob202/18a; 7Ob36/22b; 5Ob28/25s NormABGB §1284 Ae RechtssatzDer Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt, im übrigen die Natur des Ausgedinges bewahrt. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-30 1 Ob 503/80 Veröff: SZ 53/15 = JBl 1981,88 TE OGH 1981-07-01 1 Ob 591/81 Auch TE OGH 1981-07-01 6 Ob 2/80 Auch; Beisatz: Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. Eine Umwandlung kann aus dem Verhalten des Berechtigten ausgeschlossen sein. (T1) Veröff: NZ 1982,157 TE OGH 1982-02-18 7 Ob 510/82 Vgl; Veröff: SZ 55/23 TE OGH 1983-03-01 5 Ob 532/83 Auch; Beis wie T1 nur: Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. (T2) TE OGH 1988-06-16 7 Ob 601/88 Auch; Beisatz: Auch geringfügige Verstöße können durch ihre Summierung entscheidende Bedeutung erlangen. (T3) Veröff: NZ 1989,262 TE OGH 1992-09-09 2 Ob 503/92 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-07-10 2 Ob 551/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-02-26 5 Ob 29/02d Vgl auch TE OGH 2004-02-19 6 Ob 315/03x Auch; Beis wie T1 nur: Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. (T4) TE OGH 2005-05-23 3 Ob 56/05i nur: Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, führt zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch. Die zukünftigen Leistungen fallen somit nicht weg, werden aber eben in eine Geldrente umgewandelt. (T6) TE OGH 2015-04-22 4 Ob 47/15p Vgl; Beisatz: Die Geldrente soll die Natur des Ausgedinges (möglichst) bewahren. (T7) Beisatz: Die hiefür erforderliche Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls wirft ebenso wie die Einschätzung des Aufwands für Verpflegung und Wohnversorgung der zur Erbringung der erforderlichen Pflegeleistungen nötigen Pflegekräfte nach § 273 ZPO keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T8)Beisatz: Die hiefür erforderliche Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls wirft ebenso wie die Einschätzung des Aufwands für Verpflegung und Wohnversorgung der zur Erbringung der erforderlichen Pflegeleistungen nötigen Pflegekräfte nach Paragraph 273, ZPO keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T8) TE OGH 2018-04-19 4 Ob 223/17y Beis wie T1 TE OGH 2018-09-26 6 Ob 169/18y Beis wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 202/18a Beis wie T6; Beisatz: Ansonsten ist bei nicht rechtzeitig erbrachten Versorgungsleistungen § 919 zweiter Satz ABGB anzuwenden: Der Ausgedingsberechtigte muss, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalleistungen beschaffen und sie zunächst selbst bezahlen; anschließend kann er vom Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen. (T9)Beis wie T6; Beisatz: Ansonsten ist bei nicht rechtzeitig erbrachten Versorgungsleistungen Paragraph 919, zweiter Satz ABGB anzuwenden: Der Ausgedingsberechtigte muss, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalleistungen beschaffen und sie zunächst selbst bezahlen; anschließend kann er vom Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen. (T9) TE OGH 2022-04-28 7 Ob 36/22b Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 28/25s vgl; nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022564

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