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{'item': '1Ob791/79; 3Ob600/83; 6Ob508/86 (6Ob509/86); 8Ob29/90; 8Ob21/92; 8Ob214/97x; 8Ob237/97d; 8Ob217/99s; 1Ob29/00x; 8Ob221/01k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017460 Entscheidungsdatum28.03.2002 Geschäftszahl1Ob791/79; 3Ob600/83; 6Ob508/86 (6Ob509/86); 8Ob29/90; 8Ob21/92; 8Ob214/97x; 8Ob237/97d; 8Ob217/99s; 1Ob29/00x; 8Ob221/01k NormABGB §901 II1 ABGB §983 WG Art2 WG Art43 RechtssatzAls Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrages kann die beiderseitige Annahme gelten, daß der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst wird. Derjenige, der mit einer Bank einen Diskontvertrag schließt, kann daher damit rechnen, daß die Bank annimmt, der Akzeptant werde die Wechselverpflichtung erfüllen. Die Hereinnahme eines Wechsels durch die Bank im Wissen, daß wieder Rückgriff genommen werden müsse, wäre dem Wesen eines solchen Bankgeschäftes zuwiderlaufend. Der Wechselinhaber, der den Wechsel zum Diskont gibt, kann daher damit rechnen, daß die Bank den Wechsel nicht im Wissen hereinnimmt, es werde ein Rückgriff notwendig sein. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-30 1 Ob 791/79 Veröff: JBl 1981,425 = SZ 53/13 TE OGH 1984-04-04 3 Ob 600/83 Veröff: HS XIV/28 = HS XV/28 TE OGH 1988-02-09 6 Ob 508/86 Auch; Veröff: WBl 1988,129 (Wilhelm) = RdW 1988,130 = SZ 61/26 = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy) TE OGH 1991-11-28 8 Ob 29/90 Beisatz: Hat die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Akzeptanten oder dessen unmittelbar bevorstehendem wirtschaftlichen Zusammenbruch, so trifft sie nach Treu und Glauben beim Abschluß eines Diskontvertrages eine diesbezügliche Aufklärungspflicht. Einer allenfalls befürchteten Verletzung des Bankgeheimnisses kann sie durch Ablehnung des Wechseldiskontes begegnen. (T1) Veröff: ÖBA 1992,578 = JBl 1992,525 = SZ 64/169 = ecolex 1992,159 = RdW 1992,74 TE OGH 1992-12-10 8 Ob 21/92 Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1993,485 = ecolex 1993,237 TE OGH 1997-11-27 8 Ob 214/97x nur: Als Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrages kann die beiderseitige Annahme gelten, daß der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst wird. (T2); Beis wie T1 TE OGH 1999-10-21 8 Ob 237/97d nur T2; Beis wie T1 nur: Hat die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Akzeptanten oder dessen unmittelbar bevorstehendem wirtschaftlichen Zusammenbruch, so trifft sie nach Treu und Glauben beim Abschluß eines Diskontvertrages eine diesbezügliche Aufklärungspflicht. (T3); Veröff: SZ 72/158 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 217/99s nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 29/00x Auch; Beisatz: Das Kreditunternehmen trifft beim Ankauf eines Wechsels in der Regel keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten, muss doch jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels typischerweise damit rechnen, dass dessen spätere Inhaber bei ihm infolge Nichtzahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner nach Art 43 Abs 1 WG Rückgriff nehmen wird. Vor der - mit besonderen Risken verbundenen - Diskontierung eines Wechsels hat sich daher in erster Linie der Diskontnehmer über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen. Ein gemeinsamer Irrtum über den Umstand der Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten berechtigt nicht zur Anfechtung eines Diskontvertrags. (T4) Beisatz: Die Bank hat den Vertragspartner entweder vor Vertragsabschluss nach Treu und Glauben über die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung des Akzeptanten aufzuklären, wenn sie von solchen Tatsachen weiß, oder sie muss in einem derartigen Fall das Diskontgeschäft ablehnen. (T5)Auch; Beisatz: Das Kreditunternehmen trifft beim Ankauf eines Wechsels in der Regel keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten, muss doch jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels typischerweise damit rechnen, dass dessen spätere Inhaber bei ihm infolge Nichtzahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner nach Artikel 43, Absatz eins, WG Rückgriff nehmen wird. Vor der - mit besonderen Risken verbundenen - Diskontierung eines Wechsels hat sich daher in erster Linie der Diskontnehmer über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen. Ein gemeinsamer Irrtum über den Umstand der Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten berechtigt nicht zur Anfechtung eines Diskontvertrags. (T4) Beisatz: Die Bank hat den Vertragspartner entweder vor Vertragsabschluss nach Treu und Glauben über die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung des Akzeptanten aufzuklären, wenn sie von solchen Tatsachen weiß, oder sie muss in einem derartigen Fall das Diskontgeschäft ablehnen. (T5) TE OGH 2002-03-28 8 Ob 221/01k Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Prüfung eines Regressverzichts in Wechselallonge. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017460

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.