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{'item': '3Ob632/79; 5Ob735/82; 2Ob565/84; 1Ob520/86; 6Ob552/89; 1Ob3/91; 3Ob21/91; 4Ob56/94; 2Ob12/01f; 4Ob118/01h; 9ObA179/01s; 8ObA108/03w; 9ObA22/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017741 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl3Ob632/79; 5Ob735/82; 2Ob565/84; 1Ob520/86; 6Ob552/89; 1Ob3/91; 3Ob21/91; 4Ob56/94; 2Ob12/01f; 4Ob118/01h; 9ObA179/01s; 8ObA108/03w; 9ObA22/05h; 8Ob138/07p; 17Ob5/08x; 5Ob237/13h; 7Ob200/14h; 9ObA57/15w; 1Ob4/17w; 1Ob198/17z; 4Ob143/18k; 5Ob44/19k; 2Ob156/19h; 8Ob159/22y; 8Ob39/23b; 8Ob80/23g; 4Ob225/23a; 4ob182/23b; 4Ob68/24i; 17Ob8/25p; 2Ob135/25d NormABGB §914 IABGB §914 römisch eins ABGB §914 IIABGB §914 römisch zwei ABGB §914 RechtssatzIst ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens", bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-30 3 Ob 632/79 TE OGH 1982-11-09 5 Ob 735/82 TE OGH 1984-05-22 2 Ob 565/84 nur: Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde. (T1) TE OGH 1986-02-19 1 Ob 520/86 Auch TE OGH 1989-04-13 6 Ob 552/89 nur: Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. (T2) TE OGH 1991-02-13 1 Ob 3/91 Veröff: ÖA 1992,90 TE OGH 1991-06-26 3 Ob 21/91 nur T2 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 56/94 nur T1; Beisatz: § 914 ABGB spricht im Bereich der nicht formgebundenen Erklärung somit eindeutig gegen die sogenannte "Andeutungstheorie" wonach der Wille nur soweit berücksichtigt werden könne, als er in der Erklärung irgendeinen Ausdruck gefunden habe. (T3)nur T1; Beisatz: Paragraph 914, ABGB spricht im Bereich der nicht formgebundenen Erklärung somit eindeutig gegen die sogenannte "Andeutungstheorie" wonach der Wille nur soweit berücksichtigt werden könne, als er in der Erklärung irgendeinen Ausdruck gefunden habe. (T3) TE OGH 2001-01-25 2 Ob 12/01f Vgl auch; nur: Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens", bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert. (T4) TE OGH 2001-05-29 4 Ob 118/01h nur T4 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 179/01s Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Dienstzettel. (T5) TE OGH 2003-12-18 8 ObA 108/03w Vgl; Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Umstände sind für die Auslegung bedeutungslos, soweit sie nicht die zum Abschlusszeitpunkt bestehende Parteienabsicht manifestieren. (T6) Beisatz: Auslegung einer betrieblichen Pensionszusage. (T7) TE OGH 2005-02-23 9 ObA 22/05h nur: Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens". (T8) TE OGH 2008-01-16 8 Ob 138/07p nur T2 TE OGH 2008-04-08 17 Ob 5/08x Auch; nur T4 TE OGH 2014-01-21 5 Ob 237/13h Auch TE OGH 2014-11-26 7 Ob 200/14h Vgl TE OGH 2015-05-28 9 ObA 57/15w TE OGH 2017-04-26 1 Ob 4/17w Auch TE OGH 2017-11-15 1 Ob 198/17z nur T4 TE OGH 2019-02-26 4 Ob 143/18k TE OGH 2019-04-25 5 Ob 44/19k Auch TE OGH 2019-10-22 2 Ob 156/19h Vgl TE OGH 2023-02-23 8 Ob 159/22y Vgl TE OGH 2023-06-27 8 Ob 39/23b TE OGH 2023-11-17 8 Ob 80/23g vgl TE OGH 2024-03-19 4 Ob 225/23a TE OGH 2024-04-26 4 ob 182/23b vgl TE OGH 2024-06-25 4 Ob 68/24i TE OGH 2025-06-26 17 Ob 8/25p TE OGH 2025-07-29 2 Ob 135/25d Beisatz: Hier: Die Vertragsparteien hatten beim vereinbarten Erlöschen der Servitut die Errichtung einer – letztlich nicht gebauten – öffentlichen Straße vor Augen, die für die Servitutsberechtigten „ohne tatsächliche und rechtliche Beschränkungen“ befahrbar wäre. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017741

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.