RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090578 Entscheidungsdatum28.02.2023 Geschäftszahl12Os65/79; 9Os128/85; 9Os19/86; 11Os123/88; 14Os29/89; 11Os73/90; 15Os15/91; 14Os65/91 (14Os66/91); 13Os62/91; 11Os14/92; 13Os45/92; 15Os113/95; 11Os84/05w; 11Os94/15f; 14Os4/23d (14Os5/23a; 14Os6/23y) NormStGB §31 StGB §37 StGB §40 RechtssatzIn jedem der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Wurde im Vor-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt und soll auch im Nach-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt werden, dann ist für die Prüfung, ob die Grenzen des § 31 StGB eingehalten wurden, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht die Summe der Tagessätze) maßgebend (hier: Vor-Urteil dreihundert Tagessätze, Nach-Urteil dreihundertundsechzig Tagessätze, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen jedoch unter der maßgeblichen (Freiheitsstrafobergrenze) Strafobergrenze).In jedem der gemäß Paragraph 31, StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Wurde im Vor-Urteil (gemäß Paragraph 37, StGB) eine Geldstrafe verhängt und soll auch im Nach-Urteil (gemäß Paragraph 37, StGB) eine Geldstrafe verhängt werden, dann ist für die Prüfung, ob die Grenzen des Paragraph 31, StGB eingehalten wurden, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht die Summe der Tagessätze) maßgebend (hier: Vor-Urteil dreihundert Tagessätze, Nach-Urteil dreihundertundsechzig Tagessätze, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen jedoch unter der maßgeblichen (Freiheitsstrafobergrenze) Strafobergrenze). EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-31 12 Os 65/79 TE OGH 1985-10-02 9 Os 128/85 nur: In jedem der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. (T1)nur: In jedem der gemäß Paragraph 31, StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. (T1) TE OGH 1986-04-09 9 Os 19/86 nur T1; Beisatz: Selbständiges Straferkenntnis, für das nur bezüglich der Strafhöhe die besonderen Vorschriften der §§ 31, 40 StGB gelten (keine Einschränkung des Anwendungsbereiches § 43 Abs 1 und Abs 2 StGB. (T2)nur T1; Beisatz: Selbständiges Straferkenntnis, für das nur bezüglich der Strafhöhe die besonderen Vorschriften der Paragraphen 31, 40, StGB gelten (keine Einschränkung des Anwendungsbereiches Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, StGB. (T2) Veröff: EvBl 1986/183 S 766 = JBl 1986,536 TE OGH 1988-12-20 11 Os 123/88 nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1989/86 S 310 = RZ 1989/47 S 121 TE OGH 1989-04-12 14 Os 29/89 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Keine "Zusammenrechnung" für Zuständigkeitsvorschriften (§ 494 a Abs 2 StPO). (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Keine "Zusammenrechnung" für Zuständigkeitsvorschriften (Paragraph 494, a Absatz 2, StPO). (T3) Veröff: SSt 60/25 TE OGH 1990-09-12 11 Os 73/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Im Fall einer nachträglichen Verurteilung nach dem § 31 StGB ist keine "Gesamtstrafe", sondern eine - wenn auch auf die Vorverurteilung abstellende - an sich selbständige Strafe auszusprechen. (T4)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Im Fall einer nachträglichen Verurteilung nach dem Paragraph 31, StGB ist keine "Gesamtstrafe", sondern eine - wenn auch auf die Vorverurteilung abstellende - an sich selbständige Strafe auszusprechen. (T4) TE OGH 1991-03-07 15 Os 15/91 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1991-07-23 14 Os 65/91 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1991-09-04 13 Os 62/91 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1992-04-14 11 Os 14/92 nur T1 TE OGH 1992-07-15 13 Os 45/92 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-02-15 15 Os 113/95 Beis wie T2 TE OGH 2005-09-27 11 Os 84/05w Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich T4 TE OGH 2015-09-17 11 Os 94/15f Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe erfordert bei Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe keineswegs, den in § 43a Abs 3 StGB für die Verhängung teilbedingter Freiheitsstrafen abgesteckten Rahmen einzuhalten. (T5)Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe erfordert bei Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe keineswegs, den in Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB für die Verhängung teilbedingter Freiheitsstrafen abgesteckten Rahmen einzuhalten. (T5) TE OGH 2023-02-28 14 Os 4/23d vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090578
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