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11Os165/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.02.1980 Geschäftszahl11Os165/79; 13Os14/81; 11Os149/84; 9Os177/84 NormStGB §23;

StGB §24 Abs2;

RechtssatzEntscheidend ist, daß gegenwärtig alle Voraussetzungen für einen Ausspruch nach § 23 StGB vorliegen, da einer Besserung durch den Strafvollzug ohnehin bei der Prüfung nach § 24 Abs 2 StGB Rechnung getragen werden kann.Entscheidend ist, daß gegenwärtig alle Voraussetzungen für einen Ausspruch nach Paragraph 23, StGB vorliegen, da einer Besserung durch den Strafvollzug ohnehin bei der Prüfung nach Paragraph 24, Absatz 2, StGB Rechnung getragen werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1980/02/13 11 Os 165/79 TE OGH 1981/03/26 13 Os 14/81 Vgl auch TE OGH 1984/10/31 11 Os 149/84 Vgl auch TE OGH 1984/12/11 9 Os 177/84 Vgl auch RechtssatznummerRS0090159

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.