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{'item': ['7Ob504/80', '8Ob573/84', '6Ob678/84', '7Ob651/84', '4Ob535/87', '7Ob598/93', '1Ob2155/96k', '4Ob88/98i', '7Ob181/98p', '1Ob17/02k', '6Ob30/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.02.1980 Geschäftszahl7Ob504/80; 8Ob573/84; 6Ob678/84; 7Ob651/84; 4Ob535/87; 7Ob598/93; 1Ob2155/96k; 4Ob88/98i; 7Ob181/98p; 1Ob17/02k; 6Ob30/08t NormHaager Minderjährigenschutzabk Art1; Haager Minderjährigenschutzabk Art13 RechtssatzDieses Übereinkommen ist nur auf solche Minderjährige anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben (Art 13 Abs 1 MSA) und im Hinblick auf den von Österreich erklärten Vorbehalt im Sinne des Art 13 Abs 3 MSA einem Vertragsstaat angehören.Dieses Übereinkommen ist nur auf solche Minderjährige anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben (Artikel 13, Absatz eins, MSA) und im Hinblick auf den von Österreich erklärten Vorbehalt im Sinne des Artikel 13, Absatz 3, MSA einem Vertragsstaat angehören. EntscheidungstexteTE OGH 1980/02/14 7 Ob 504/80 TE OGH 1984/07/04 8 Ob 573/84 Beisatz: Das Übereinkommen ist auch auf minderjährige österreichische Staatsangehörige anzuwenden, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Bei der Beurteilung des "gewöhnlichen Aufenthaltes" sind die Tatbestandsmerkmale des § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 zu berücksichtigen. (T1) Beisatz: Das Übereinkommen ist auch auf minderjährige österreichische Staatsangehörige anzuwenden, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Bei der Beurteilung des "gewöhnlichen Aufenthaltes" sind die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 66, Absatz 2, JN in der Fassung BGBl 1983/135 zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 1984/10/24 6 Ob 678/84 Beisatz: Hier: Großbritannien (T2) TE OGH 1985/01/17 7 Ob 651/84 Beis wie T1; Beisatz: Frage offengelassen, ob die Entführung eines minderjährigen Österreichers nach Italien durch die Mutter, die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes dorthin bewirkt, weil die inländische Judikatur jedenfalls entweder nach § 110 JN oder dem MSA und die Anwendung österreichischer Rechte jedenfalls nach § 24 IPRG in Verbindung mit § 9 Abs 1 Satz 2 IPRG oder nach Art 2 MSA gegeben ist. (T3) Beis wie T1; Beisatz: Frage offengelassen, ob die Entführung eines minderjährigen Österreichers nach Italien durch die Mutter, die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes dorthin bewirkt, weil die inländische Judikatur jedenfalls entweder nach Paragraph 110, JN oder dem MSA und die Anwendung österreichischer Rechte jedenfalls nach Paragraph 24, IPRG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 IPRG oder nach Artikel 2, MSA gegeben ist. (T3) TE OGH 1987/10/20 4 Ob 535/87 Auch; Beisatz: Im Zweifel kann der Mittelpunkt der Lebensführung nach einer Aufenthaltsdauer von wenigstens sechs Monaten angenommen werden (JBl 1984,153, mit weiteren Nachweis, 8 Ob 573/84, 7 Ob 651/84 (Israel). (T4) Veröff: SZ 60/212 = ÖA 1988,51 TE OGH 1994/02/02 7 Ob 598/93 Vgl aber; Beisatz: Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446, gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Art 13 Abs 3 (BGBl 1990/439) seit 07.08.1990 für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. Eine perpetuatio fori tritt nicht ein. (T5) Vgl aber; Beisatz: Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446, gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 13, Absatz 3, (BGBl 1990/439) seit 07.08.1990 für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. Eine perpetuatio fori tritt nicht ein. (T5) TE OGH 1996/06/04 1 Ob 2155/96k Auch; Beis wie T4; Beis wie T1 nur: Das Übereinkommen ist auch auf minderjährige österreichische Staatsangehörige anzuwenden, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. (T6) TE OGH 1998/03/31 4 Ob 88/98i Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 71/61 TE OGH 1998/07/13 7 Ob 181/98p Vgl aber; Beis wie T5 nur: Das Haager Minderjährigenschutzabkommen gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Art 13 Abs 3 (BGBl 1990/439) für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. (T7); Beis wie T6 Vgl aber; Beis wie T5 nur: Das Haager Minderjährigenschutzabkommen gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 13, Absatz 3, (BGBl 1990/439) für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. (T7); Beis wie T6 TE OGH 2003/01/28 1 Ob 17/02k Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2008/05/08 6 Ob 30/08t Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Seine Anwendbarkeit erscheint damit trotz kanadischer Staatsangehörigkeit der beiden Minderjährigen im Hinblick darauf nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese derzeit in Österreich leben und damit hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (T8) RechtssatznummerRS0074249

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