← Österreich

{'item': ['4Ob3/80', '4Ob38/81', '4Ob17/83', '4Ob58/83', '14Ob18/86', '14Ob75/86', '14ObA33/87', '14ObA39/87', '9ObA104/87 (9ObA105/87, 9ObA106/87)',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060643 Entscheidungsdatum19.02.1980 Geschäftszahl4Ob3/80; 4Ob38/81; 4Ob17/83; 4Ob58/83; 14Ob18/86; 14Ob75/86; 14ObA33/87; 14ObA39/87; 9ObA104/87 (9ObA105/87, 9ObA106/87); 9ObA163/87; 9ObA124/88; 9ObA46/94; 9ObA46/95; 8ObA314/95; 9ObA2163/96w; 8ObA116/97k; 8ObS224/99w; 9ObA268/99y; 9ObA279/00w; 9ObA163/01p; 8ObA264/01h; 9ObA207/01h; 9ObA71/02k; 9ObA20/02k; 8ObA220/02i; 8ObA7/06x; 9ObA6/07h; 9ObA55/16b; 8ObA94/20m NormGewO 1859 §82 litf RechtssatzVor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. Dies gilt insbesondere auch für die Arbeitsverweigerung. EntscheidungstexteTE OGH 1980-02-19 4 Ob 3/80 TE OGH 1981-04-28 4 Ob 38/81 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 17/83 nur: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. (T1) Veröff: Arb 19222 TE OGH 1983-05-31 4 Ob 58/83 nur: Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. (T2) Beisatz: Hier: Lehrling (T3) Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80 TE OGH 1986-03-04 14 Ob 18/86 nur: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. (T4) TE OGH 1986-06-03 14 Ob 75/86 nur T1 TE OGH 1987-03-24 14 ObA 33/87 Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer muss nicht wegen Vernachlässigung gerade der Pflichten verwarnt worden sein, deren Nichteinhaltung dann zur Entlassung führte. (T5) TE OGH 1987-05-20 14 ObA 39/87 Vgl; Beisatz: Hier: § 82 lit c GewO

  1. (T6) Veröff: RdW 1988,204Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 82, Litera c, GewO
  2. (T6) Veröff: RdW 1988,204 TE OGH 1987-10-21 9 ObA 104/87 nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T7)nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T7) TE OGH 1988-04-27 9 ObA 163/87 Vgl auch; Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = RdA 1990,273 (Knöfler) TE OGH 1988-06-15 9 ObA 124/88 Auch; Beisatz: § 48 ASGG. Eine Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich. (T8)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. Eine Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich. (T8) TE OGH 1994-03-16 9 ObA 46/94 TE OGH 1995-05-10 9 ObA 46/95 Auch; Beisatz: Die wiederholte fruchtlose Ermahnung, die Arbeitszeit einzuhalten, ersetzte eine dem Ernst der Lage angepasste Aufforderung zur Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und den Hinweis, diese Pflichtenvernachlässigungen nicht mehr zu dulden, nicht. (T9) TE OGH 1996-04-18 8 ObA 314/95 Auch TE OGH 1996-09-25 9 ObA 2163/96w Auch; nur T4; Beis wie T7 TE OGH 1997-06-12 8 ObA 116/97k Auch; nur T4 TE OGH 1999-08-26 8 ObS 224/99w Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1999-12-15 9 ObA 268/99y Auch; Beis wie T9 TE OGH 2000-12-06 9 ObA 279/00w Vgl auch; nur T4; Beis wie T9 TE OGH 2001-07-11 9 ObA 163/01p nur T4 TE OGH 2001-11-15 8 ObA 264/01h Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2002-01-23 9 ObA 207/01h nur T1; Beisatz: Es sei denn der Verstoß ist besonders krass und die Verletzung der Verpflichtungen offensichtlich. (T10) TE OGH 2002-04-17 9 ObA 71/02k Auch; nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2002-06-26 9 ObA 20/02k nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2003-01-23 8 ObA 220/02i Auch; Beisatz: Der Gebrauch bestimmter Worte beziehungsweise die Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich, wohl aber muss der Arbeitnehmer den durch seine Pflichtverletzung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen können. (T11) TE OGH 2006-02-23 8 ObA 7/06x nur T1 TE OGH 2007-06-25 9 ObA 6/07h nur T4 TE OGH 2016-05-25 9 ObA 55/16b Beis wie T10 TE OGH 2020-10-23 8 ObA 94/20m Vgl; Beisatz: Hier: Eine Entlassung aus dem Grund der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht von ihrer vorherigen Androhung abhängig. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060643

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.