RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060643 Entscheidungsdatum19.02.1980 Geschäftszahl4Ob3/80; 4Ob38/81; 4Ob17/83; 4Ob58/83; 14Ob18/86; 14Ob75/86; 14ObA33/87; 14ObA39/87; 9ObA104/87 (9ObA105/87, 9ObA106/87); 9ObA163/87; 9ObA124/88; 9ObA46/94; 9ObA46/95; 8ObA314/95; 9ObA2163/96w; 8ObA116/97k; 8ObS224/99w; 9ObA268/99y; 9ObA279/00w; 9ObA163/01p; 8ObA264/01h; 9ObA207/01h; 9ObA71/02k; 9ObA20/02k; 8ObA220/02i; 8ObA7/06x; 9ObA6/07h; 9ObA55/16b; 8ObA94/20m NormGewO 1859 §82 litf RechtssatzVor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. Dies gilt insbesondere auch für die Arbeitsverweigerung. EntscheidungstexteTE OGH 1980-02-19 4 Ob 3/80 TE OGH 1981-04-28 4 Ob 38/81 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 17/83 nur: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. (T1) Veröff: Arb 19222 TE OGH 1983-05-31 4 Ob 58/83 nur: Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. (T2) Beisatz: Hier: Lehrling (T3) Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80 TE OGH 1986-03-04 14 Ob 18/86 nur: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. (T4) TE OGH 1986-06-03 14 Ob 75/86 nur T1 TE OGH 1987-03-24 14 ObA 33/87 Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer muss nicht wegen Vernachlässigung gerade der Pflichten verwarnt worden sein, deren Nichteinhaltung dann zur Entlassung führte. (T5) TE OGH 1987-05-20 14 ObA 39/87 Vgl; Beisatz: Hier: § 82 lit c GewO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.