RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060669 Entscheidungsdatum19.02.1980 Geschäftszahl4Ob3/80; 4Ob38/81; 4Ob17/83; 14Ob18/86; 14Ob75/86; 9ObA163/87; 9ObA94/88; 9ObA27/89; 9ObA46/94; 9ObA196/94; 9ObA34/95; 9ObA109/95; 8ObA314/95; 8ObA2276/96f; 8ObA21/97i; 8ObA116/97k; 9ObA329/97s; 9ObA106/99z; 9ObA103/00p; 8ObA17/01k; 9ObA163/01p; 9ObA71/02k; 9ObA116/02b; 8ObA100/02t; 8ObA82/02w; 8ObA17/03p; 8ObA11/04g; 9ObA6/07h; 5Ob91/10h; 9ObA40/10p; 9ObA60/11f; 9ObA103/11d; 9ObA121/11a; 8ObA1/12y NormGewO 1859 §82 litf RechtssatzEine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitnehmer den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1980-02-19 4 Ob 3/80 TE OGH 1981-04-28 4 Ob 38/81 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 17/83 Veröff: Arb 10222 TE OGH 1986-03-04 14 Ob 18/86 TE OGH 1986-06-03 14 Ob 75/86 TE OGH 1988-04-27 9 ObA 163/87 Vgl auch; Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = RdA 1990,273 (Knöfler) TE OGH 1988-06-01 9 ObA 94/88 nur: Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte. (T1) TE OGH 1989-02-08 9 ObA 27/89 Auch; Beisatz: Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muß sich entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. (Hier: Weigerung trotz wiederholter Ersuchen Arbeitgeber zurückzurufen). (T2) TE OGH 1994-03-16 9 ObA 46/94 nur T1 TE OGH 1994-09-28 9 ObA 196/94 Auch; nur T1 TE OGH 1995-04-26 9 ObA 34/95 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-07-12 9 ObA 109/95 Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1996-04-18 8 ObA 314/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Gerade in einem Fall, in welchem der Arbeitnehmer erkennbar einen nicht offenkundig willkürlichen und unbegründeten Rechtsstandpunkt einnimmt, kann vor dem Ausspruch der Entlassung wegen Pflichtverletzung eine Ermahnung nicht als entbehrliche Formalität angesehen werden. (T4) TE OGH 1996-10-17 8 ObA 2276/96f nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1997-05-23 8 ObA 21/97i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Ermahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Dienstnehmer sein pflichtwidriges Verhalten unter Umständen wiederholt, die auf seine neuerliche Willensbetätigung gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen, schließen läßt. (T5) TE OGH 1997-06-12 8 ObA 116/97k nur T1; Beisatz: Oder im Falle eines - vom Arbeitnehmer in Kenntnis dieses Umstandes gesetzten - außergewöhnlich gewichtigen Pflichtenverstoßes. (T6) TE OGH 1997-11-26 9 ObA 329/97s TE OGH 1999-06-16 9 ObA 106/99z Auch TE OGH 2000-05-31 9 ObA 103/00p nur T1 TE OGH 2001-02-22 8 ObA 17/01k nur T1; Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T7) TE OGH 2001-07-11 9 ObA 163/01p Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2002-04-17 9 ObA 71/02k TE OGH 2002-05-22 9 ObA 116/02b nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2002-05-16 8 ObA 100/02t Vgl auch; Beisatz: Ist die Notwendigkeit einer besonderen Schonung im Krankenstand und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig, so wäre eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität. Regelmäßig muss bei einem solchen offenkundigen Verhalten dem Arbeitnehmer die massive Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers ebenso bewusst sein wie der Umstand, dass der Arbeitgeber schon im Hinblick auf die mangelnde Kenntnis von diesem Verhalten zur Einmahnung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird. Sieht man das aus dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit abgeleitete Erfordernis der Ermahnung im Wesentlichen darin begründet, dass sonst nicht eindeutig ist, dass das Verhalten des Arbeitnehmers auf einer "bösen Absicht" beruht, so kann eben gerade in solchen gravierenden Fällen eine Ermahnung unterbleiben. Soll doch durch die Obliegenheit der Ermahnung auch nicht die Möglichkeit geboten werden, von vornherein zu wissen, dass derartige schwerwiegende Pflichtverstöße einmal begangen werden können, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. (T8) TE OGH 2002-08-08 8 ObA 82/02w Auch; nur T1 TE OGH 2003-04-24 8 ObA 17/03p TE OGH 2004-02-26 8 ObA 11/04g Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T9); Beisatz: Hier: Entlassung wegen Zuspätkommens-Ermahnungerforderlich. (T10)Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T9); Beisatz: Hier: Entlassung wegen Zuspätkommens-Ermahnungerforderlich. (T10) TE OGH 2007-06-25 9 ObA 6/07h Auch; Beisatz: Die Ermahnung ist allerdings weder Selbstzweck noch „sinnlose Formalität". (T11) TE OGH 2011-05-26 9 ObA 60/11f Auch; nur T1; Beis vgl auch T8; Beis wie T11Auch; nur T1; Beis vergleiche auch T8; Beis wie T11 TE OGH 2010-10-22 9 ObA 40/10p Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muss sich entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, dass mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. (T12) TE OGH 2011-10-25 9 ObA 103/11d Auch TE OGH 2012-02-27 9 ObA 121/11a Vgl auch TE OGH 2012-03-28 8 ObA 1/12y Vgl auch
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