← Österreich

{'item': ['4Ob138/79', '5Ob544/81', '3Ob516/89', '8Ob558/91', '10Ob501/94', '4Ob324/00a', '6Ob287/00z', '5Ob129/02k', '2Ob23/03a', '3Ob66/06m', '1Ob14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022866 Entscheidungsdatum19.02.1980 Geschäftszahl4Ob138/79; 5Ob544/81; 3Ob516/89; 8Ob558/91; 10Ob501/94; 4Ob324/00a; 6Ob287/00z; 5Ob129/02k; 2Ob23/03a; 3Ob66/06m; 1Ob145/08t; 3Ob45/12g; 3Ob99/12y; 8Ob112/13y; 4Ob62/17x; 6Ob55/18h; 6Ob90/19g; 2Ob15/19y; 8ObA18/20k; 4Ob21/22z NormABGB §879 BI RechtssatzUnter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Die guten Sitten werden mit dem ungeschriebenen Recht gleichgesetzt zu dem neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch die allgemein anerkannten Normen der Moral gehören. EntscheidungstexteTE OGH 1980-02-19 4 Ob 138/79 TE OGH 1981-07-07 5 Ob 544/81 Vgl; Beisatz: Sittenwidrig sind Vereinbarungen, die die durch die überwiegend anerkannte Sozialmoral und die immanennen rechtsethischen Prinzipien der geltenden Rechtsordnung der Privatautonomie gezogenen Grenzen überschreiten. (T1) TE OGH 1989-06-28 3 Ob 516/89 nur: Unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. (T2) Veröff: SZ 62/123 = EvBl 1990/13 S 82 = JBl 1989,784 TE OGH 1992-04-30 8 Ob 558/91 Beisatz: Die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblich. (T3) Veröff: SZ 65/71 = ÖBA 1992,1113 (hiezu Koziol) = JBl 1992,798 TE OGH 1994-04-14 10 Ob 501/94 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-02-13 4 Ob 324/00a nur T2; Veröff: SZ 74/19 TE OGH 2001-09-27 6 Ob 287/00z nur T2; Beisatz: Sittenwidrigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollusion ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergibt. Gegen die guten Sitten verstößt, "was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht". (T4) Veröff: SZ 74/167 TE OGH 2002-06-11 5 Ob 129/02k nur T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2003-06-12 2 Ob 23/03a Vgl; Beisatz: Mag der Abschluss von Telefonsex-Verträgen moralisch bedenklich sein, so geht die Missbilligung der Kommerzialisierung des Sexualtriebes hier nicht so weit, dass aus der Rechtsordnung ablesbare Wertungsgesichtspunkte die Qualifizierung solcher Vertragsabschlüsse als unter Nichtigkeitssanktion (mit Entgeltsverlust) stehender Verstoß gegen ungeschriebenes Recht gebieten würden. (T5) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 66/06m TE OGH 2009-01-28 1 Ob 145/08t Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Sittenwidrigkeit eines vereinbarten Rechts auf Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers in einer als Lizenzvertrag übertitelten Vereinbarung über die Überlassung von Computersoftware gegen einmaliges Entgelt. (T6) TE OGH 2012-04-18 3 Ob 45/12g Vgl; Beisatz: Moralvorstellungen sind beim Verständnis der guten Sitten nur soweit zu berücksichtigen, als sie in der Rechtsordnung Niederschlag gefunden haben. (T7) Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen über sexuelle Handlungen verneint. Prostitution ist in Österreich nicht nur nicht verboten, sondern durch landesgesetzliche Vorschriften reglementiert. Daher lassen sich aus dem geltenden Recht keine Rückschlüsse auf für das Sittenwidrigkeitsurteil gemäß § 879 Abs 1 ABGB maßgebliche Moralvorstellungen ziehen. (T8)Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen über sexuelle Handlungen verneint. Prostitution ist in Österreich nicht nur nicht verboten, sondern durch landesgesetzliche Vorschriften reglementiert. Daher lassen sich aus dem geltenden Recht keine Rückschlüsse auf für das Sittenwidrigkeitsurteil gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB maßgebliche Moralvorstellungen ziehen. (T8) Veröff: SZ 2012/45 TE OGH 2012-07-11 3 Ob 99/12y Vgl auch TE OGH 2013-11-29 8 Ob 112/13y Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/118 TE OGH 2017-05-03 4 Ob 62/17x TE OGH 2019-01-24 6 Ob 55/18h Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Veröff: SZ 2019/5 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 90/19g TE OGH 2019-07-25 2 Ob 15/19y Beis wie T3; Beisatz: Hier: Testamentsklausel. (T9) TE OGH 2020-05-27 8 ObA 18/20k Beis wie T4 TE OGH 2022-02-23 4 Ob 21/22z Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022866

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.