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{'item': ['4Ob306/80', '4Ob356/82', '4Ob316/83', '4Ob341/84', '4Ob358/83 (4Ob359/83 -4Ob365/83)', '4Ob356/87', '4Ob81/88', '4Ob86/88', '4Ob92/88', '4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078615 Entscheidungsdatum19.02.1980 Geschäftszahl4Ob306/80; 4Ob356/82; 4Ob316/83; 4Ob341/84; 4Ob358/83 (4Ob359/83 -4Ob365/83); 4Ob356/87; 4Ob81/88; 4Ob86/88; 4Ob92/88; 4Ob90/89; 4Ob112/90; 4Ob96/91; 4Ob67/93; 4Ob140/93; 4Ob150/93; 4Ob151/93; 4Ob98/94; 4Ob1151/94; 4Ob1010/95; 4Ob37/95; 4Ob1057/95; 4Ob2066/96v; 4Ob2230/96m; 4Ob2338/96v; 4Ob298/98x; 4Ob331/99a (4Ob332/99y); 4Ob295/99g; 4Ob87/00y; 4Ob38/00t; 4Ob233/01w; 4Ob287/01m; 4Ob5/02t; 4Ob285/02v; 4Ob58/06t; 4Ob120/06k; 4Ob151/06v; 4Ob247/02f; 4Ob7/07v; 4Ob163/08m; 4Ob54/09h; 4Ob97/12m; 4Ob161/12y; 4Ob171/12v; 4Ob61/14w NormUWG §2 C2a RechtssatzEine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, sodass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1980-02-19 4 Ob 306/80 Beisatz: Gartengeräte-Listenpreise (T1) Veröff: ÖBl 1981,21 TE OGH 1982-07-13 4 Ob 356/82 Beisatz: Nacht- und Tag-koffeinfreier Schonkaffee. (T2) Veröff: ÖBl 1982,126 TE OGH 1983-04-26 4 Ob 316/83 Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T3) TE OGH 1984-06-26 4 Ob 341/84 Beisatz: Messeaktion (T4) Veröff: SZ 57/117 = ÖBl 1984,153 TE OGH 1984-12-11 4 Ob 358/83 Veröff: ÖBl 1985,71 TE OGH 1987-07-14 4 Ob 356/87 Beisatz: Hier: Typengenehmigungsbescheid eines Kindersitzes. (T5) TE OGH 1988-10-11 4 Ob 81/88 Auch; Veröff: RdW 1989,64 TE OGH 1988-10-11 4 Ob 86/88 Auch; Veröff: ÖBl 1989,74 TE OGH 1988-10-11 4 Ob 92/88 Auch; Veröff: RZ 1990/16 S 45 = GRURInt 1989,851 = MR 1988,208 (Korn) = WBl 1989,123 TE OGH 1989-09-26 4 Ob 90/89 Veröff: MR 1990,27 = WBl 1990,82 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 112/90 Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob durch das Weglassen bestimmter Umstände der Sachverhalt so entstellt wurde, dass der Empfänger der Erklärung in einem wichtigen Punkt irregeführt werden konnte. (T6) TE OGH 1991-11-05 4 Ob 96/91 Veröff: WBl 1992,131 TE OGH 1993-06-29 4 Ob 67/93 Beisatz: Es ist für das angesprochene Publikum sehr wohl von Bedeutung, auf welche Weise die Erkenntnis über die Reichweite einer Programmbeilage gewonnen wurde. (T7) TE OGH 1993-10-12 4 Ob 140/93 TE OGH 1993-11-02 4 Ob 150/93 TE OGH 1993-11-02 4 Ob 151/93 TE OGH 1994-09-19 4 Ob 98/94 Auch TE OGH 1995-01-17 4 Ob 1151/94 Auch; Beisatz: Hier: Auflage der "Kleinen Zeitung". (T8) TE OGH 1995-02-21 4 Ob 1010/95 Auch TE OGH 1995-05-09 4 Ob 37/95 Beisatz: Besteht zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluss, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG vor. (T9) Veröff: SZ 68/89Beisatz: Besteht zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluss, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG vor. (T9) Veröff: SZ 68/89 TE OGH 1995-09-18 4 Ob 1057/95 Auch TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2066/96v Auch TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2230/96m TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2338/96v Beis wie T9; Beisatz: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des § 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluss aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, dass das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten). (T10)Beis wie T9; Beisatz: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des Paragraph 2, UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluss aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, dass das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten). (T10) TE OGH 1998-12-15 4 Ob 298/98x Auch; nur: Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, sodass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen. (T11); Beisatz: Unterschiedliche Vertriebsformen. (T12) TE OGH 2000-03-14 4 Ob 331/99a Auch TE OGH 2000-01-18 4 Ob 295/99g Auch TE OGH 2000-04-12 4 Ob 87/00y TE OGH 2000-03-14 4 Ob 38/00t Auch TE OGH 2001-10-16 4 Ob 233/01w Vgl auch TE OGH 2002-02-12 4 Ob 287/01m Vgl auch TE OGH 2002-03-13 4 Ob 5/02t Vgl auch; Beisatz: Hier: Bausparvertrag wie auch in 4 Ob 233/01w. (T13); Beisatz: Mit der Formulierung ua: "... jede Einzahlung (max. 1.000 Euro pro Person und Jahr) bringt sehr viel (4,5% von uns +4,5% vom Staat)" wird auf die Abhängigkeit der Höhe der Bausparprämie vom eingezahlten Sparbetrag deutlich und auch für einen Leser mit nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar hingewiesen. (T14) TE OGH 2003-01-21 4 Ob 285/02v Auch; Beisatz: Unrichtige Angaben verstoßen nur dann gegen §2 UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansieht; unvollständige Angaben dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Eine Angabe, ob unrichtig oder unvollständig, kann daher nur dann wettbewerbswidrig sein, wenn sie einen wesentlichen Umstand betrifft. (T15) TE OGH 2006-05-23 4 Ob 58/06t Beis wie T15; Beisatz: Hier: Werbung für „Österreichs billigstes Breitbandinternet für Unternehmen", in der nicht (beziehungsweise nicht ausreichend) darauf hingewiesen wird, dass das Angebot nur zusammen mit einem aktivierten und damit weitere Kosten verursachenden Festnetzanschluss genutzt werden kann; - Irreführungseignung bejaht. (T16) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 120/06k Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ein Schaubild zur Wirksamkeit von Bluthochdruckmedikamenten, das zwar die Reduktionsergebnisse nach einem Jahr Studiendauer richtig wiedergibt, in zwei von drei angeführten Fällen jedoch die Gesamtdauer sowie die - deutlich schlechteren - Endergebnisse der zitierten Studien verschweigt ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Ärzte geeignet, weil der Sternchenhinweis auf die Fußnote („nach 1 Jahr") bei den beiden ersten Reduktionsergebnissen im Schaubild die ausreichende Information über den Beobachtungszeitraum enthält und nicht zu befürchten ist, dass die angesprochenen Fachkreise das beanstandete Schaubild dahin verstehen, die darin angegebenen - auf biologischen Vorgängen beruhenden - Reduktionsraten blieben auch bei einer längeren als der angegebenen Studiendauer stets unverändert. (T17) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 151/06v Beisatz: Eine solche Aufklärungspflicht wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Methode angewendet wird, die zwar nicht wissenschaftlich-rational ist, aber einen solchen Eindruck erweckt, oder wenn die Unwirksamkeit einer Methode aufgrund empirischer Untersuchungen erwiesen ist. (T18); Beisatz: Hier: Irisdiagnose. (T19); Veröff: SZ 2006/169 TE OGH 2002-12-17 4 Ob 247/02f Auch; Beisatz: Unvollständige Angaben verstoßen gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in einer für den Kaufentschluss erheblichen Weise irrezuführen. (T20)Auch; Beisatz: Unvollständige Angaben verstoßen gegen Paragraph 2, UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in einer für den Kaufentschluss erheblichen Weise irrezuführen. (T20) TE OGH 2007-02-13 4 Ob 7/07v Auch; Beisatz: Ob eine Werbung durch das Verschweigen von wesentlichen Umständen zur Irreführung des Publikums geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO. (T21)Auch; Beisatz: Ob eine Werbung durch das Verschweigen von wesentlichen Umständen zur Irreführung des Publikums geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T21) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 163/08m Auch; Beis wie T20; Veröff: SZ 2008/166 TE OGH 2009-09-29 4 Ob 54/09h Vgl; Beis wie T21 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 97/12m Auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Fehlender Hinweis auf Unterschiede zwischen dem Selbstbild und dem Fremdbild bei der Werbung mit Ergebnissen der Studie „Image der Tageszeitungen“. (T22) TE OGH 2012-11-28 4 Ob 161/12y Auch; Beis wie T20; Beis wie T22 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 171/12v Auch TE OGH 2014-09-17 4 Ob 61/14w Beis wie T18; Beisatz: Hier: Bio-Impedanz-Analyse. (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078615

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.