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{'item': '6Ob760/79; 5Ob746/81 (5Ob509/81); 3Ob541/82; 3Ob29/83; 1Ob666/84; 1Ob579/86; 7Ob731/86; 6Ob623/88; 7Ob541/95 (7Ob542/95); 7Ob251/02s; 6Ob147

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016362 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl6Ob760/79; 5Ob746/81 (5Ob509/81); 3Ob541/82; 3Ob29/83; 1Ob666/84; 1Ob579/86; 7Ob731/86; 6Ob623/88; 7Ob541/95 (7Ob542/95); 7Ob251/02s; 6Ob147/05v; 2Ob172/11z; 4Ob90/25a NormABGB §877 ABGB §921 ABGB §934 ZPO §226 IVZPO §226 römisch vier ZPO §406 D RechtssatzAus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der §§ 921, Satz 2 und 877 ABGB. Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich.Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der Paragraphen 921,, Satz 2 und 877 ABGB. Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1980-02-20 6 Ob 760/79 Veröff: JBl 1981,257 (krit Bydlinski) TE OGH 1981-12-15 5 Ob 746/81 Auch TE OGH 1982-06-16 3 Ob 541/82 Beisatz: Es ist darauf nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. (T1) TE OGH 1983-03-09 3 Ob 29/83 Vgl auch TE OGH 1984-11-14 1 Ob 666/84 nur: Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der §§ 921, Satz 2 und 877 ABGB. (T2) Veröff: JBl 1985,746 (Wilhelm)nur: Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der Paragraphen 921,, Satz 2 und 877 ABGB. (T2) Veröff: JBl 1985,746 (Wilhelm) TE OGH 1986-06-25 1 Ob 579/86 Auch TE OGH 1987-07-30 7 Ob 731/86 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertragsanfechtung infolge Geschäftsirrtums. Es kann alles das zurückverlangt werden, was der Vertragspartner zu seinem Vorteil erhalten hat. Es kommt dabei nicht darauf an, was der Vertragspartner mit dem Geld tatsächlich gemacht hat. (T3) TE OGH 1988-09-06 6 Ob 623/88 nur T2; Beisatz: Die Leistungen sind in erster Linie in Natur zurückzuerstatten. (T4) TE OGH 1995-11-08 7 Ob 541/95 nur: Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich. (T4a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T4" auf (T4a) - Oktober 2012 (T4b); Beisatz: Hier: Auflösung des Vertrages durch Wandlung gem § 932 ABGB. (T5)Beisatz: Hier: Auflösung des Vertrages durch Wandlung gem Paragraph 932, ABGB. (T5) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 251/02s Vgl auch; nur: Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung. Diese Kondiktionsansprüche sind Zug um Zug zu erfüllen. (T6); Beisatz: Hier: Auflösung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte. (T7) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 147/05v Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T8) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 172/11z Auch; nur T6 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 90/25a Beisatz wie T7: Hier: Auflösung eines Bestandvertrags wegen Verkürzung über die Hälfte. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016362

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.