2Ob505/80
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.02.1980 Geschäftszahl2Ob505/80 NormABGB §464;
RechtssatzGemäß § 464 ABGB fällt der Erlös nicht etwa, wie aus dem ungenauen Wortlaut des Gesetzes geschlossen werden könnte, dem persönlichen Schuldner, sondern dem Eigentümer des Pfandes zu.Gemäß Paragraph 464, ABGB fällt der Erlös nicht etwa, wie aus dem ungenauen Wortlaut des Gesetzes geschlossen werden könnte, dem persönlichen Schuldner, sondern dem Eigentümer des Pfandes zu.
EntscheidungstexteTE OGH 1980/02/26 2 Ob 505/80 JBl 1981,274 = SZ 53/29 RechtssatznummerRS0011450