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Europaius

5Ob780/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.02.1980 Geschäftszahl5Ob780/79 NormABGB §1395;

ABGB §1396;

ZPO §503 Z4 E4c3;

RechtssatzDie Beweislast für die Bekanntgabe des Forderungsübernehmers im Sinne des § 1396 ABGB trifft im allgemeinen denjenigen, der aus dem Umstand, daß der Schuldner dem Abtretenden gezahlt hat, Rechte ableiten will. Es ist für den Zessionar im allgemeinen nicht nötig, nachzuweisen, daß der Schuldner die Zessionsmitteilung auch wirklich zu Kenntnis genommen hat. Dem Schuldner steht allerdings der Gegenbeweis offen.Die Beweislast für die Bekanntgabe des Forderungsübernehmers im Sinne des Paragraph 1396, ABGB trifft im allgemeinen denjenigen, der aus dem Umstand, daß der Schuldner dem Abtretenden gezahlt hat, Rechte ableiten will. Es ist für den Zessionar im allgemeinen nicht nötig, nachzuweisen, daß der Schuldner die Zessionsmitteilung auch wirklich zu Kenntnis genommen hat. Dem Schuldner steht allerdings der Gegenbeweis offen.

EntscheidungstexteTE OGH 1980/02/26 5 Ob 780/79 RechtssatznummerRS0032815

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.