Abs1 B;
MRK Art6 Abs1 II1b; MRK Art6 Abs2 römisch drei;
Abs1 B;
Abs2 B;
GB §42 RechtssatzSachverhaltsfeststellungen eines Beschlusses, womit ein Strafverfahren gemäß § 451 Abs 2
(§ 42 StGB) eingestellt wird, sind keinesfalls Schulderkenntnisse im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5
.Sachverhaltsfeststellungen eines Beschlusses, womit ein Strafverfahren gemäß Paragraph 451, Absatz 2,
(Paragraph 42, StGB) eingestellt wird, sind keinesfalls Schulderkenntnisse im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5,
. EntscheidungstexteTE OGH 1980/02/28 13 Os 16/80 Veröff: EvBl 1980/135 S 409 = JBl 1981,45 = RZ 1980/41 S 177 = SSt 51/8 Vgl auch EGMR vom 26.03.1982; Veröff: EUGRZ 1982,297 TE OGH 2009/05/12 14 Os 25/09x Vgl; Beisatz: § 191
normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-
Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen (vgl zum Ganzen: WK-
(T1); Beisatz: Entscheidend für die Beurteilung einer relevierten Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR nicht die exakte Wortwahl, sondern der Sinngehalt der in Rede stehenden Formulierungen. So bewirkt die Verwendung „zweideutiger und wenig zufriedenstellender" Ausdrücke per se noch keine Konventionsverletzung, wenn die Entscheidungsbegründung der Sache nach bloß eine Verdachtslage und keine Schuldfeststellung enthält (EGMR vom
normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-
Paragraph 191, Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen vergleiche zum Ganzen: WK-
Paragraph 191, Rz 24 und 34). (T1); Beisatz: Entscheidend für die Beurteilung einer relevierten Verletzung des Artikel 6, Absatz 2, MRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR nicht die exakte Wortwahl, sondern der Sinngehalt der in Rede stehenden Formulierungen. So bewirkt die Verwendung „zweideutiger und wenig zufriedenstellender" Ausdrücke per se noch keine Konventionsverletzung, wenn die Entscheidungsbegründung der Sache nach bloß eine Verdachtslage und keine Schuldfeststellung enthält (EGMR vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.