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{'item': ['13Os16/80', '11Os10/80', '14Os25/09x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.02.1980 Geschäftszahl13Os16/80; 11Os10/80; 14Os25/09x NormStGB §42;

§191

Abs1 B;

§191

Abs2 B;

§259

Z3;

§259

Z4;

§451Abs2 Rechtssatz

Kein Rechtsanspruch auf Sachverhaltsklärung und etwa Freispruch nach Z 3 statt Z 4 des § 259

.Kein Rechtsanspruch auf Sachverhaltsklärung und etwa Freispruch nach Ziffer 3, statt Ziffer 4, des Paragraph 259,

. EntscheidungstexteTE OGH 1980/02/28 13 Os 16/80 Veröff: EvBl 1980/135 S 409 = SSt 51/8 = JBl 1981,45 = RZ 1980/41 S 177 TE OGH 1980/04/16 11 Os 10/80 Vgl auch; Beisatz: Keine daraus abzuleitende Beschwer. (T1) Veröff: EvBl 1981/16 S 51 = SSt 51/16 TE OGH 2009/05/12 14 Os 25/09x Vgl; Beisatz: § 191

normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-

§ 191

Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen (vgl zum Ganzen: WK-

§ 191Rz 24 und 34).

(T2); Beisatz: Mit dem hier bekämpften Beschluss sind keinerlei rechtliche Konsequenzen zum Nachteil des Angeklagten verbunden, der solcherart mit Sperrwirkung iSd Art 4 Z 1

  1. ZPMRK außer Verfolgung gesetzt wurde. (T3); Beisatz: Die Entscheidungsbegründung vermag - ungeachtet der missverständlichen Wortwahl - unter keinen Umständen bindende Wirkung für ein allenfalls folgendes zivilrechtliches (RIS-Justiz RS0106015) oder disziplinarrechtliches (vgl VwGH vom
  2. März 1992, 87/12/0085 und vom
  3. Dezember 2008, 2007/09/0383 im Zusammenhang mit § 95 Abs 2 BDG 1979) Verfahren zu entfalten. (T4) Vgl; Beisatz: Paragraph 191,

normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-

Paragraph 191, Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen vergleiche zum Ganzen: WK-

Paragraph 191, Rz 24 und 34). (T2); Beisatz: Mit dem hier bekämpften Beschluss sind keinerlei rechtliche Konsequenzen zum Nachteil des Angeklagten verbunden, der solcherart mit Sperrwirkung iSd Artikel 4, Ziffer eins,

  1. ZPMRK außer Verfolgung gesetzt wurde. (T3); Beisatz: Die Entscheidungsbegründung vermag - ungeachtet der missverständlichen Wortwahl - unter keinen Umständen bindende Wirkung für ein allenfalls folgendes zivilrechtliches (RIS-Justiz RS0106015) oder disziplinarrechtliches vergleiche VwGH vom
  2. März 1992, 87/12/0085 und vom
  3. Dezember 2008, 2007/09/0383 im Zusammenhang mit Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979) Verfahren zu entfalten. (T4) RechtssatznummerRS0091637

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.