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{'item': ['4Ob415/79', '4Ob337/80', '4Ob384/80', '4Ob367/82', '4Ob371/85', '4Ob323/86', '4Ob369/87', '4Ob380/86', '4Ob94/88', '4Ob86/90', '4Ob88/93',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.03.1980 Geschäftszahl4Ob415/79; 4Ob337/80; 4Ob384/80; 4Ob367/82; 4Ob371/85; 4Ob323/86; 4Ob369/87; 4Ob380/86; 4Ob94/88; 4Ob86/90; 4Ob88/93; 4Ob37/94; 4Ob29/95; 4Ob2202/96v NormUWG §1 D3a; RechtssatzEine unmittelbare Aneignung eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses verstößt nicht nur dann gegen § 1 UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, die auch das (sklavische) Nachahmen eines fremden Vorbildes im Einzelfall unlauter machen würden; sie muß auch dann als wettbewerbswidrig bezeichnet werden, wenn im Wege einer unmittelbaren Leistungsübernahme ein fremdes, unter entsprechendem Kostenaufwand hergestelltes Erzeugnis zum Gegenstand des eigenen Angebotes gemacht und damit der Konkurrent ganz oder zumindest teilweise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird (Hollinek-Prugg-Verlag).Eine unmittelbare Aneignung eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses verstößt nicht nur dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, die auch das (sklavische) Nachahmen eines fremden Vorbildes im Einzelfall unlauter machen würden; sie muß auch dann als wettbewerbswidrig bezeichnet werden, wenn im Wege einer unmittelbaren Leistungsübernahme ein fremdes, unter entsprechendem Kostenaufwand hergestelltes Erzeugnis zum Gegenstand des eigenen Angebotes gemacht und damit der Konkurrent ganz oder zumindest teilweise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird (Hollinek-Prugg-Verlag). EntscheidungstexteTE OGH 1980/03/04 4 Ob 415/79 Veröff: SZ 53/35 = ÖBl 1980,97 TE OGH 1980/04/29 4 Ob 337/80 Beisatz: Verdichterstation (T1) Veröff: ÖBl 1981,8 TE OGH 1980/11/04 4 Ob 384/80 Beisatz: Photomechanische Ablichtung eines Werbeprospektes oder eines Teiles desselben. (T2) TE OGH 1982/11/09 4 Ob 367/82 TE OGH 1985/11/12 4 Ob 371/85 Veröff: ÖBl 1986,152 TE OGH 1987/05/19 4 Ob 323/86 nur: Eine unmittelbare Aneignung eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses verstößt nicht nur dann gegen § 1 UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, die auch das (sklavische) Nachahmen eines fremden Vorbildes im Einzelfall unlauter machen würden. (T3) Beisatz: Computersoftware (T4) Veröff: GRURInt 1988,524 = WBl 1987,245 = ÖBl 1987,95 = MR 1987,135 (M Walter) nur: Eine unmittelbare Aneignung eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses verstößt nicht nur dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, die auch das (sklavische) Nachahmen eines fremden Vorbildes im Einzelfall unlauter machen würden. (T3) Beisatz: Computersoftware (T4) Veröff: GRURInt 1988,524 = WBl 1987,245 = ÖBl 1987,95 = MR 1987,135 (M Walter) TE OGH 1987/09/29 4 Ob 369/87 Vgl auch; Veröff: WBl 1987,338 TE OGH 1988/09/13 4 Ob 380/86 nur: Sie muß auch dann als wettbewerbswidrig bezeichnet werden, wenn im Wege einer unmittelbaren Leistungsübernahme ein fremdes, unter entsprechendem Kostenaufwand hergestelltes Erzeugnis zum Gegenstand des eigenen Angebotes gemacht und damit der Konkurrent ganz oder zumindest teilweise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. (T5) Beis wie T2 TE OGH 1988/10/25 4 Ob 94/88 Auch; Beisatz: Programm zum Entfernen des Kopierschutzes der Software. (T6) Veröff: WBl 1989,56 (Schuhmacher) = GRURInt 1989,850 TE OGH 1990/06/12 4 Ob 86/90 TE OGH 1993/07/13 4 Ob 88/93 Auch; nur T3 TE OGH 1994/04/12 4 Ob 37/94 Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Grünes Zeitrelais und Überwachungsrelais. (T7) TE OGH 1995/05/09 4 Ob 29/95 Auch; nur T5; Beisatz: Eine unmittelbare Leistungsübernahme kann nur dann angenommen werden, wenn der Beklagte den für die Entwicklung dieses Produktes erwachsenen Kostenaufwand ausnützen und auf Kosten des Mitbewerbers eigene Erfolge erzielen wollte. (T8) TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2202/96v Auch; Beis wie T8; Beisatz: Trotzdem läßt sich aber nicht ganz allgemein der Rechtssatz aufstellen, daß die unmittelbare Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses wettbewerbswidrig sei. Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, daß der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muß, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten. Dies trifft beim (weitgehenden) Abschreiben der Gebrauchsinformation eines Medikaments nicht zu, weil das Umformulieren der Gebrauchsinformation keinen wesentlichen Kostenfaktor bildet. (T9) RechtssatznummerRS0078401

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.