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{'item': '4Ob600/79; 1Ob580/81; 1Ob20/87; 5Ob100/90; 5Ob108/95; 5Ob250/98w; 10Ob83/07i; 2Ob124/09p; 2Ob143/09g; 5Ob44/15d; 5Ob159/16t; 10Ob81/16h; 1Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011556 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl4Ob600/79; 1Ob580/81; 1Ob20/87; 5Ob100/90; 5Ob108/95; 5Ob250/98w; 10Ob83/07i; 2Ob124/09p; 2Ob143/09g; 5Ob44/15d; 5Ob159/16t; 10Ob81/16h; 1Ob110/24v; 1Ob108/24z; 5Ob28/25s NormABGB §473 ABGB §529 RechtssatzPersönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben ausdrücklich bedungen wurde. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-04 4 Ob 600/79 Veröff: EvBl 1980/173 S 516 = NZ 1981,25 TE OGH 1981-06-03 1 Ob 580/81 nur: Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. (T1); nur: Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu. (T2) TE OGH 1987-06-10 1 Ob 20/87 nur T2 TE OGH 1991-03-12 5 Ob 100/90 nur T2; Beisatz: Bei der Eintragung von Grunddienstbarkeiten ist dann, wenn als Berechtigter das herrschende Grundstück angeführt wird, darunter immer dessen jeweiliger Eigentümer zu verstehen, sodass Hinweise wie zugunsten "des Eigentümers" oder "des jeweiligen Eigentümers" des herrschenden Grundstückes wegzulassen sind. (T3) TE OGH 1995-08-29 5 Ob 108/95 Beisatz: Eine solche Vereinbarung ist nicht schon dann vorhanden, wenn die Dienstbarkeit ausdrücklich auf bestimmte Zeit bestellt worden ist, sodaß sie durch den Tod des Berechtigten auch vor Ablauf der bestimmten Zeit untergeht. An der Ausdrücklichkeit der Vereinbarung, die Dienstbarkeit auf die Erben des zunächst Berechtigten auszudehnen, um den in § 529 ABGB normierten Endigungsgrund nicht eintreten zu lassen, ist daher festzuhalten. Ein vertraglich vorgesehener Endtermin vermag für sich allein das Erlöschen einer persönlichen Servitut mit dem Tod des Berechtigten nicht hinauszuschieben. (T4) Veröff: SZ 68/150Beisatz: Eine solche Vereinbarung ist nicht schon dann vorhanden, wenn die Dienstbarkeit ausdrücklich auf bestimmte Zeit bestellt worden ist, sodaß sie durch den Tod des Berechtigten auch vor Ablauf der bestimmten Zeit untergeht. An der Ausdrücklichkeit der Vereinbarung, die Dienstbarkeit auf die Erben des zunächst Berechtigten auszudehnen, um den in Paragraph 529, ABGB normierten Endigungsgrund nicht eintreten zu lassen, ist daher festzuhalten. Ein vertraglich vorgesehener Endtermin vermag für sich allein das Erlöschen einer persönlichen Servitut mit dem Tod des Berechtigten nicht hinauszuschieben. (T4) Veröff: SZ 68/150 TE OGH 1999-05-11 5 Ob 250/98w Auch; nur: Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben ausdrücklich bedungen wurde. (T5); Beisatz: Das gilt grundsätzlich auch für unregelmäßige Servituten, die als Sonderform persönlicher Dienstbarkeiten ebenfalls mit dem Tod des Berechtigten enden (JBl 1955, 249; 1978, 257). Daraus ergibt sich, dass aufgrund des Todes des Berechtigten ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG oder ein klagbarer Anspruch auf Zustimmung zur Löschung besteht (SZ 31/112; 31/58). (T6); Beisatz: Die Ausdrücklichkeit einer Ausdehnung des Rechts auf die Erben ist jedoch nach der Natur des Fischereirechts nicht erforderlich. (T7)Auch; nur: Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben ausdrücklich bedungen wurde. (T5); Beisatz: Das gilt grundsätzlich auch für unregelmäßige Servituten, die als Sonderform persönlicher Dienstbarkeiten ebenfalls mit dem Tod des Berechtigten enden (JBl 1955, 249; 1978, 257). Daraus ergibt sich, dass aufgrund des Todes des Berechtigten ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG oder ein klagbarer Anspruch auf Zustimmung zur Löschung besteht (SZ 31/112; 31/58). (T6); Beisatz: Die Ausdrücklichkeit einer Ausdehnung des Rechts auf die Erben ist jedoch nach der Natur des Fischereirechts nicht erforderlich. (T7) TE OGH 2007-10-09 10 Ob 83/07i nur T2 TE OGH 2010-04-22 2 Ob 124/09p TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g nur T2; Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2015-07-14 5 Ob 44/15d Vgl auch TE OGH 2016-12-19 5 Ob 159/16t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-07-18 10 Ob 81/16h TE OGH 2024-10-09 1 Ob 110/24v vgl; nur T1; nur T2 TE OGH 2024-12-19 1 Ob 108/24z vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 28/25s vgl; Beisatz nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011556

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.