RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094188 Entscheidungsdatum31.01.2024 Geschäftszahl9Os11/80; 12Os37/80; 14Os41/93; 11Os10/04; 12Os59/06b; 14Os103/06p; 11Os44/07s; 12Os82/23k; 15Os127/23z NormStGB §142 Abs1 C RechtssatzAls Raubdrohung kommt - wie sich aus dem Klammerzitat des § 89 StGB ergibt - jede Drohung mit einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit in Betracht, sofern eine solche Gewalt als gegenwärtig, das heißt in einer solchen Art und Weise angedroht wird, dass mit ihrer sofortigen Verwirklichung ernstlich zu rechnen ist.Als Raubdrohung kommt - wie sich aus dem Klammerzitat des Paragraph 89, StGB ergibt - jede Drohung mit einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit in Betracht, sofern eine solche Gewalt als gegenwärtig, das heißt in einer solchen Art und Weise angedroht wird, dass mit ihrer sofortigen Verwirklichung ernstlich zu rechnen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-04 9 Os 11/80 TE OGH 1980-05-21 12 Os 37/80 TE OGH 1993-04-27 14 Os 41/93 Vgl auch TE OGH 2004-03-09 11 Os 10/04 Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann je nach den Umständen sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T1)Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann je nach den Umständen sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T1) TE OGH 2006-07-27 12 Os 59/06b Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB (WK-StGB - 2 Paragraph 142, Rz 32). (T2) TE OGH 2006-10-10 14 Os 103/06p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-10-23 11 Os 44/07s Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T3) TE OGH 2023-09-07 12 Os 82/23k vgl; Beisatz: Hier: zu § 21 Abs 3 StGB. (T4)vgl; Beisatz: Hier: zu Paragraph 21, Absatz 3, StGB. (T4) TE OGH 2024-01-31 15 Os 127/23z vgl; Beisatz: Hier: Von einer entsprechenden Äußerung begleiteter Vorhalt eines Messers mit 20 cm Klingenlänge. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094188
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.