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{'item': ['9Os127/79', '11Os54/82', '11Os60/85', '15Os83/90']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.03.1980 Geschäftszahl9Os127/79; 11Os54/82; 11Os60/85; 15Os83/90 NormStGB §159 Abs1 Z1; StGB §159 Abs1 Z2; RechtssatzFahrlässige Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn der Täter, dem das Eingehen von Schulden angelastet wird, bereits zur Tatzeit ohne Einkommen, ohne Vermögen und ohne solche persönliche Leistungsfähigkeit, die ihm die Erzielung eines zur Deckung der Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit geeigneten Einkommens bzw Vermögens möglich macht, mithin von vornherein zahlungsunfähig war; diesfalls kann allerdings der Tatbestand nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB erfüllt sein.Fahrlässige Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn der Täter, dem das Eingehen von Schulden angelastet wird, bereits zur Tatzeit ohne Einkommen, ohne Vermögen und ohne solche persönliche Leistungsfähigkeit, die ihm die Erzielung eines zur Deckung der Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit geeigneten Einkommens bzw Vermögens möglich macht, mithin von vornherein zahlungsunfähig war; diesfalls kann allerdings der Tatbestand nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erfüllt sein. EntscheidungstexteTE OGH 1980/03/04 9 Os 127/79 Veröff: SSt 51/9 = EvBl 1980/130 S 406 TE OGH 1985/05/14 11 Os 60/85 Vgl auch; nur: Fahrlässige Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn der Täter, dem das Eingehen von Schulden angelastet wird, bereits zur Tatzeit ohne Einkommen, ohne Vermögen und ohne solche persönliche Leistungsfähigkeit, die ihm die Erzielung eines zur Deckung der Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit geeigneten Einkommens bzw Vermögens möglich macht, mithin von vornherein zahlungsunfähig war. (T1) Beisatz: Bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist aber - unbeschadet einer faktischen Erwerbslosigkeit - die persönliche Erwerbsfähigkeit (hier einer fallweise als Raumpflegerin tätigen Hausfrau) mitzuberücksichtigen. (T2) Vgl auch; nur: Fahrlässige Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn der Täter, dem das Eingehen von Schulden angelastet wird, bereits zur Tatzeit ohne Einkommen, ohne Vermögen und ohne solche persönliche Leistungsfähigkeit, die ihm die Erzielung eines zur Deckung der Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit geeigneten Einkommens bzw Vermögens möglich macht, mithin von vornherein zahlungsunfähig war. (T1) Beisatz: Bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist aber - unbeschadet einer faktischen Erwerbslosigkeit - die persönliche Erwerbsfähigkeit (hier einer fallweise als Raumpflegerin tätigen Hausfrau) mitzuberücksichtigen. (T2) TE OGH 1990/09/04 15 Os 83/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit dem (objektiven) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist das Vergehen nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB vollendet; danach kommt eine (weitere) Verwirklichung dieses Tatbestands nicht mehr in Betracht. (T3) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit dem (objektiven) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist das Vergehen nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vollendet; danach kommt eine (weitere) Verwirklichung dieses Tatbestands nicht mehr in Betracht. (T3) RechtssatznummerRS0095778

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.