OGH Rechtssatz RS0032598 (1Ob538/80)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032598 Entscheidungsdatum03.03.1980 Geschäftszahl1Ob538/80 NormABGB §1392 A ABGB §1395 ABGB §1396 ABGB §1397 RechtssatzDie Mitteilung eines Factors, daß alle Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb an ihn übertragen wurden, der Schuldner habe den auf den Fakturen angebrachten Übertragungsvermerk zu beachten, kann der Schuldner dahin verstehen, daß nur jene Forderungen als an den Factor übertragen gelten, deren Fakturen den Zessionsvermerk tragen. Der Schuldner, der auf Grund einer nicht mit einem Zessionsvermerk versehenen Rechnung an den Zedenten zahlte, weil dieser behauptete, der Vertrag mit dem Factor sei storniert, muß nicht nochmals an den Factor bezahlen.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-03 1 Ob 538/80 Veröff: EvBl 1980/187 S 549 = JBl 1981,542 = SZ 53/33 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032598