RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034954 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl7Ob521/80; 4Ob124/80; 6Ob604/84 (6Ob605/84); 4Ob333/87; 4Ob525/92; 1Ob1724/95; 6Ob286/99y; 2Ob107/01a; 6Ob147/02i; 8Ob149/02y; 1Ob290/03h; 6Ob234/04m; 2Ob196/08z; 8Ob129/08s; 5Ob142/09g; 7Ob156/10g; 5Ob29/19d; 9Ob77/23y; 9Ob10/25y; 1Ob107/25d; 5Ob163/25v; 9ObA39/25p; 1Ob168/25z NormABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei ZPO §48 ZPO §142 RechtssatzFür eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-13 7 Ob 521/80 TE OGH 1980-10-14 4 Ob 124/80 Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47 TE OGH 1986-11-27 6 Ob 604/84 Auch TE OGH 1987-05-05 4 Ob 333/87 Auch; Beisatz: Sind nur Daten ergänzungsbedürftig (hier: von Wettbewerbsverstößen), kann diese Unvollständigkeit im Rahmen der materiellen Prozessleitung ohne weiteres behoben werden, ohne dass die Unterbrechungswirkung beeinträchtigt ist. "Autobusfahrer - Ruhezeit" (T1) Veröff: ÖBl 1988,17 TE OGH 1992-04-07 4 Ob 525/92 Vgl; Beisatz: Die nachträgliche Ergänzung der mangelhaften Klage wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück. (T2) TE OGH 1995-12-19 1 Ob 1724/95 Auch; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T3)Auch; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T3) TE OGH 2000-07-13 6 Ob 286/99y Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung ist unbeachtlich, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites behoben werden. (T4); Beisatz: Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß § 142 in Verbindung mit § 48 ZPO. (T5)Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung ist unbeachtlich, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites behoben werden. (T4); Beisatz: Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß Paragraph 142, in Verbindung mit Paragraph 48, ZPO. (T5) TE OGH 2002-06-27 2 Ob 107/01a Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 147/02i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-08-29 8 Ob 149/02y Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2004-03-18 1 Ob 290/03h Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2004-12-15 6 Ob 234/04m Auch; Beisatz: Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung im Sinn des § 1497 ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage. (T6)Auch; Beisatz: Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung im Sinn des Paragraph 1497, ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage. (T6) TE OGH 2008-10-30 2 Ob 196/08z Vgl; Beis wie T2; Auch Beis wie T5 TE OGH 2009-01-27 8 Ob 129/08s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt bereits mit der Klage ein, selbst wenn diese etwa wegen eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens (1 Ob 290/03h, wobei vorweg nicht ersichtlich war, ob unter dem Rechtsgrund des Schadenersatzes der Nichterfüllungs- oder der Vertrauensschaden begehrt wurde) oder wegen Fehlens einer näheren Aufschlüsselung (so auch schon 2 Ob 107/01a) verbessert wird, und die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Klagevorbringens nicht wegfällt (so auch schon 1 Ob 290/03h). (T7); Beisatz: Wurden Art und Ausmaß der Investitionen in der fristgerecht eingebrachten Klage im Wesentlichen dargestellt und das Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert, so ist dies ausreichend und damit fristwahrend im Sinne des § 1097 ABGB. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des § 1097 ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des § 1497 ABGB bedeuten. (T8)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt bereits mit der Klage ein, selbst wenn diese etwa wegen eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens (1 Ob 290/03h, wobei vorweg nicht ersichtlich war, ob unter dem Rechtsgrund des Schadenersatzes der Nichterfüllungs- oder der Vertrauensschaden begehrt wurde) oder wegen Fehlens einer näheren Aufschlüsselung (so auch schon 2 Ob 107/01a) verbessert wird, und die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Klagevorbringens nicht wegfällt (so auch schon 1 Ob 290/03h). (T7); Beisatz: Wurden Art und Ausmaß der Investitionen in der fristgerecht eingebrachten Klage im Wesentlichen dargestellt und das Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert, so ist dies ausreichend und damit fristwahrend im Sinne des Paragraph 1097, ABGB. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des Paragraph 1097, ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB bedeuten. (T8) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 142/09g Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 156/10g Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG. (T9)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; Paragraph 9, AußStrG. (T9) TE OGH 2019-04-25 5 Ob 29/19d Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2024-10-23 9 Ob 77/23y Beisatz wie T4 TE OGH 2025-03-19 9 Ob 10/25y TE OGH 2025-09-30 1 Ob 107/25d Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-11-20 5 Ob 163/25v Beisatz wie T9 TE OGH 2026-01-27 9 ObA 39/25p Beisatz wie T3 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 168/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034954
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