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{'item': '1Ob525/80; 1Ob627/84; 1Ob666/84; 1Ob641/87; 7Ob550/90 (7Ob551/90); 8Ob38/90; 4Ob508/91; 4Ob41/95; 10Ob144/97t; 9Ob66/04b; 6Ob145/08d; 2Ob132

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018262 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl1Ob525/80; 1Ob627/84; 1Ob666/84; 1Ob641/87; 7Ob550/90 (7Ob551/90); 8Ob38/90; 4Ob508/91; 4Ob41/95; 10Ob144/97t; 9Ob66/04b; 6Ob145/08d; 2Ob132/14x; 5Ob70/23i NormABGB §918 IIIABGB §918 römisch drei ABGB §919 ABGB §921 ABGB §1304 A1 HGB §376 UGB §376 Abs2 RechtssatzBei der Pflicht des Gläubigers, ein günstigeres Deckungsgeschäft abzuschließen, handelt es sich um einen Fall der Schadensminderungspflicht. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-19 1 Ob 525/80 TE OGH 1984-07-11 1 Ob 627/84 Auch; Veröff: SZ 57/129 TE OGH 1984-11-14 1 Ob 666/84 Auch; Veröff: JBl 1985,746 (Wilhelm) TE OGH 1987-10-21 1 Ob 641/87 Auch; Veröff: SZ 60/218 = EvBl 1988/31 S 207 = RdW 1988,88 TE OGH 1990-04-25 7 Ob 550/90 Auch; Beisatz: Für die Verletzung der Schadensminderungspflicht ist der Gläubiger behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T1) TE OGH 1991-01-17 8 Ob 38/90 Vgl auch; Beisatz: Es trifft ihn die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Deckungsgeschäft vorzunehmen. (T2) Veröff: ÖBA 1991,535 = RdW 1991,261 TE OGH 1992-01-28 4 Ob 508/91 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1995-05-09 4 Ob 41/95 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der den Differenzschaden nach § 921 ABGB geltend machende Gläubiger hat die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten. Das gleiche gilt selbstverständlich auch für Verspätungsschäden (oder Mangelfolgeschäden). (T3)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der den Differenzschaden nach Paragraph 921, ABGB geltend machende Gläubiger hat die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten. Das gleiche gilt selbstverständlich auch für Verspätungsschäden (oder Mangelfolgeschäden). (T3) TE OGH 1998-03-17 10 Ob 144/97t TE OGH 2004-09-15 9 Ob 66/04b Vgl TE OGH 2008-08-07 6 Ob 145/08d Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T4); Beisatz: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. (T5); Beisatz: Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht darauf an, dass - in analoger Anwendung des § 376 Abs 2 UGB - das Deckungsgeschäft sofort bewirkt wird. Auch § 376 UGB (wie bereits zuvor § 376 Abs 2 HGB) beschränkt lediglich die Zulässigkeit der konkreten Berechnung des Differenzanspruchs, um Spekulationen zu Lasten des Säumigen zu vermeiden. (T6)Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach Paragraph 921, ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T4); Beisatz: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. (T5); Beisatz: Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht darauf an, dass - in analoger Anwendung des Paragraph 376, Absatz 2, UGB - das Deckungsgeschäft sofort bewirkt wird. Auch Paragraph 376, UGB (wie bereits zuvor Paragraph 376, Absatz 2, HGB) beschränkt lediglich die Zulässigkeit der konkreten Berechnung des Differenzanspruchs, um Spekulationen zu Lasten des Säumigen zu vermeiden. (T6) TE OGH 2015-04-23 2 Ob 132/14x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2023-10-19 5 Ob 70/23i Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018262

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.