OGH Rechtssatz RS0018381 (1Ob525/80)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018381 Entscheidungsdatum19.03.1980 Geschäftszahl1Ob525/80; 7Ob786/81; 8Ob522/81; 7Ob603/82; 5Ob188/09x; 2Ob178/20w NormABGB §919; ABGB §921 RechtssatzBeim Fixgeschäft kommt zur Terminisierung der Leistung noch die Vereinbarung hinzu, dass eine verspätete Erfüllung nicht mehr als solche angenommen wird und der Gläubiger schon jetzt für den Fall der Verspätung den Rücktritt vom Vertrag erklärt; dieser Feststellung bedarf es nur dann nicht, wenn sich schon aus der Natur des Geschäftes oder dem dem Verpflichteten bekannten Leistung kein Interesse hat (§ 919 ABGB).Beim Fixgeschäft kommt zur Terminisierung der Leistung noch die Vereinbarung hinzu, dass eine verspätete Erfüllung nicht mehr als solche angenommen wird und der Gläubiger schon jetzt für den Fall der Verspätung den Rücktritt vom Vertrag erklärt; dieser Feststellung bedarf es nur dann nicht, wenn sich schon aus der Natur des Geschäftes oder dem dem Verpflichteten bekannten Leistung kein Interesse hat (Paragraph 919, ABGB).
EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-19 1 Ob 525/80 TE OGH 1981-12-10 7 Ob 786/81 Beisatz: Dies gilt sowohl hinsichtlich der Lieferzeit als auch der Zahlungszeit. (T1) Veröff: SZ 54/186 TE OGH 1982-01-28 8 Ob 522/81 TE OGH 1982-07-08 7 Ob 603/82 Beisatz: Dass es sich bei der bestellten Ware um hochmodische Artikel mit aktuellen Modefarben gehandelt hat, reicht jedoch für sich allein noch nicht aus, die Annahme eines Fixgeschäftes zu rechtfertigen. (T2) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 188/09x Vgl; Beisatz: Der Charakter eines Fixgeschäfts ergibt sich nicht nur aus der Vereinbarung, dass für den Fall der Nichterfüllung zu einer bestimmten Zeit der Vertragsrücktritt erklärt wird, sondern auch daraus, dass der dem Schuldner bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, der Gläubiger habe an der verspäteten Erfüllung kein Interesse mehr. (T3) TE OGH 2021-02-25 2 Ob 178/20w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018381