OGH Rechtssatz RS0029327 (6Ob791/79)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029327 Entscheidungsdatum19.03.1980 Geschäftszahl6Ob791/79; 8Ob4/17x; 8Ob23/18t NormABGB §936 IV; HVG §21; HVG §22; HVG §23ABGB §936 römisch vier; HVG §21; HVG §22; HVG §23 RechtssatzZur Wirksamkeit der Kündigung genügt es, daß diese dem Vertragspartner gegenüber ausdrücklich ausgesprochen wurde und die Auflösungsgründe erst im Rechtsstreit vorgetragen werden; es muß jedoch aus der Auflösungserklärung deutlich hervorgehen, daß es sich um eine außerordentliche Auflösung des Vertragsverhältnisses und nicht um eine normale Kündigung handelt.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-19 6 Ob 791/79 Veröff: SZ 53/45 TE OGH 2017-01-27 8 Ob 4/17x Auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein. (T1) Beisatz: Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden. (T2) TE OGH 2018-10-24 8 Ob 23/18t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029327