RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039087 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl7Ob555/80; 1Ob1615/95; 9ObA283/97a; 9ObA93/98m; 7Ob100/98a; 9ObA255/99m; 9ObA188/02s; 8ObA58/07y; 8Ob93/07w; 8ObA5/08f; 5Ob218/10k; 7Ob154/13t; 9ObA55/14z; 8ObA39/16t; 1Ob142/17i; 8ObA4/18y; 4Ob14/24y; 6Ob189/24y NormZPO §228 B3ee ZPO §228 B8 RechtssatzDa Vorfragen für den Bestand eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sind, kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin nach § 228 ZPO nicht verlangt werden, insbesondere nicht die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung.Da Vorfragen für den Bestand eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sind, kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin nach Paragraph 228, ZPO nicht verlangt werden, insbesondere nicht die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-20 7 Ob 555/80 TE OGH 1995-06-02 1 Ob 1615/95 Auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der ein Rechtsverhältnis beendenden Rechtshandlung kann nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO gemacht werden. (T1)Auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der ein Rechtsverhältnis beendenden Rechtshandlung kann nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 228, ZPO gemacht werden. (T1) TE OGH 1997-12-17 9 ObA 283/97a Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit einer Dienstbeschreibung iS § 24 DO.A. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit einer Dienstbeschreibung iS Paragraph 24, DO.A. (T2) TE OGH 1998-06-10 9 ObA 93/98m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-09-15 7 Ob 100/98a Auch; Beisatz: Für die bloße Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ablösevereinbarung (so schon 5 Ob 136/95 = MietSlg 47.451/35) und ebenso der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Verzichtes auf die Rückforderung der Ablöse - fehlt es an einem Rechtschutzinteresse. (T3) TE OGH 1999-11-17 9 ObA 255/99m Auch; Beisatz: Hier: Feststellung zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtend zu sein; das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist. (T4) TE OGH 2002-12-18 9 ObA 188/02s Auch TE OGH 2007-10-11 8 ObA 58/07y Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung, „dass die Zustimmung des Betriebsrats der beklagten Partei zur Kündigung unwirksam, in eventu nichtig sei". (T5) TE OGH 2008-04-03 8 Ob 93/07w Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung von Gewinnscheinen. (T6) TE OGH 2008-04-03 8 ObA 5/08f Vgl auch; Beisatz: Hier: Unzulässiges Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung. (T7) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 218/10k Vgl; Beisatz: Die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen sind nicht feststellungsfähig, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis). (T8) TE OGH 2013-10-16 7 Ob 154/13t Auch; Veröff: SZ 2013/93 TE OGH 2014-05-27 9 ObA 55/14z Auch TE OGH 2016-09-27 8 ObA 39/16t Auch; Beisatz: Hier: Unzulässiges Begehren auf Feststellung der Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit einer Weisung. (T9) TE OGH 2017-08-30 1 Ob 142/17i Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit einer angeordneten bzw veranlassten Obduktion ist als bloße rechtliche Qualifikation einer (rechtserheblichen) Tatsache nicht feststellungsfähig. (T10) TE OGH 2018-03-23 8 ObA 4/18y Auch; Beis wie T8 TE OGH 2024-09-10 4 Ob 14/24y vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y nur T8: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039087
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