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{'item': '7Ob558/80; 7Ob717/80; 7Ob522/83; 4Ob185/99f; 2Ob274/03p; 2Ob240/09x; 1Ob51/17g; 4Ob71/23d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009525 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl7Ob558/80; 7Ob717/80; 7Ob522/83; 4Ob185/99f; 2Ob274/03p; 2Ob240/09x; 1Ob51/17g; 4Ob71/23d NormABGB §97 6.DVEheG §1 B EheG §81 ff RechtssatzDie Bestimmung des § 97 ABGB n. F. gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. Durch die Ehegesetznovelle 1978, BGBl Nr. 303/1978 sollte am Begriff der Ehewohnung gegenüber der 6.DVEheG nichts geändert werden; der 6.DVEheG war bereits der weitere Ehewohnungsbegriff zugrundezulegen.Die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB n. F. gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. Durch die Ehegesetznovelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, sollte am Begriff der Ehewohnung gegenüber der 6.DVEheG nichts geändert werden; der 6.DVEheG war bereits der weitere Ehewohnungsbegriff zugrundezulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-20 7 Ob 558/80 Veröff: SZ 53/48 = EvBl 1980/154 S 464 = JBl 1980,538 TE OGH 1980-11-13 7 Ob 717/80 Auch; nur: Die Bestimmung des § 97 ABGB nF gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. (T1) Veröff: EFSlg 35253Auch; nur: Die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB nF gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. (T1) Veröff: EFSlg 35253 TE OGH 1983-02-17 7 Ob 522/83 Auch; Veröff: SZ 56/26 = MietSlg 35001 TE OGH 1999-07-13 4 Ob 185/99f Auch TE OGH 2003-12-11 2 Ob 274/03p Auch; Beisatz: Hier: Sommerhäuschen, das weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft als Ehewohnung bestimmt wurde: § 97 ABGB nicht anwendbar. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Sommerhäuschen, das weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft als Ehewohnung bestimmt wurde: Paragraph 97, ABGB nicht anwendbar. (T2) TE OGH 2010-02-17 2 Ob 240/09x Vgl; Bem: Die Frage, ob der in § 97 ABGB normierte Schutz für jede Wohnung gelten soll, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt worden ist (vgl 7 Ob 717/80) oder aber nur für die von beiden Ehegatten bewohnte (aktuelle oder ehemalige) Ehewohnung bzw für die von den Ehegatten zwar niemals gemeinsam bewohnte, aber wenigstens seinerzeit als Ehewohnung bestimmte Wohnung, wurde in der Entscheidung zwar angesprochen, jedoch letztlich nicht näher behandelt. (T3)Vgl; Bem: Die Frage, ob der in Paragraph 97, ABGB normierte Schutz für jede Wohnung gelten soll, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt worden ist vergleiche 7 Ob 717/80) oder aber nur für die von beiden Ehegatten bewohnte (aktuelle oder ehemalige) Ehewohnung bzw für die von den Ehegatten zwar niemals gemeinsam bewohnte, aber wenigstens seinerzeit als Ehewohnung bestimmte Wohnung, wurde in der Entscheidung zwar angesprochen, jedoch letztlich nicht näher behandelt. (T3) TE OGH 2017-04-26 1 Ob 51/17g Vgl aber; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T4) Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T5); Veröff: SZ 2017/50 TE OGH 2023-06-27 4 Ob 71/23d Beisatz: hier: Gegenstand waren eine bereits vor gerichtlicher Geltendmachung aufgegebene Ehewohnung sowie eine Wohnung, die nie als Ehewohnung bestimmt war. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009525

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.