RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088836 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl13Os32/80; 11Os113/81 (11Os114/81); 12Os159/82 (12Os160/82); 14Os69/90 (14Os70/90); 14Os28/24k NormStGB §3 A1 Rechtssatz§ 3 StGB erfordert keinen spezifischen Verteidigungswillen des Angegriffenen, entscheidend ist die objektiv gegebene Notwehrsituation (objektiver Unrechtsbegriff, vgl Harbich, RZ 1979,3/4; SSt 30/111; EvBl 1973/188 S 404).Paragraph 3, StGB erfordert keinen spezifischen Verteidigungswillen des Angegriffenen, entscheidend ist die objektiv gegebene Notwehrsituation (objektiver Unrechtsbegriff, vergleiche Harbich, RZ 1979,3/4; SSt 30/111; EvBl 1973/188 S 404). EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-20 13 Os 32/80 Veröff: JBl 1980,494 (mit Anmerkung von Burgstaller) = SSt 51/10 TE OGH 1981-11-25 11 Os 113/81 Vgl auch; Beisatz: Daß ein unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung nach dem § 114 Abs 1 StGB zu beurteilendes Täterverhalten, das sich subjektiv als bewußte Rechtsausübung darstellt, auch noch durch eine andere Motivation (hier: die Verächtlichmachung der Privatanklägerin) bestimmt wird, ist ohne Bedeutung. (T1) Veröff: SSt 52/62Vgl auch; Beisatz: Daß ein unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung nach dem Paragraph 114, Absatz eins, StGB zu beurteilendes Täterverhalten, das sich subjektiv als bewußte Rechtsausübung darstellt, auch noch durch eine andere Motivation (hier: die Verächtlichmachung der Privatanklägerin) bestimmt wird, ist ohne Bedeutung. (T1) Veröff: SSt 52/62 TE OGH 1982-11-04 12 Os 159/82 Vgl; Beisatz: Wird das gerechtfertigte Maß der Verteidigung nicht überschritten, so spielt die innere Einstellung in bezug auf die Verteidigungshandlung für die Rechtfertigung (hier: Nothilfe) keine Rolle; sie vermag insbesondere das Bestehen (oder weitere Bestehen) der Notwehrsituation nicht zu beeinflussen. (T2) Veröff: SSt 53/69 TE OGH 1990-08-07 14 Os 69/90 Vgl; Beis wie T2; Veröff: JBl 1991,196 TE OGH 2024-10-08 14 Os 28/24k vgl; Beisatz: Ein nicht bloß defensiv geprägtes Motiv hindert Rechtfertigung zwar ebenso wenig wie ein die Verteidigungshandlung begleitender Misshandlung- oder Verletzungsvorsatz, doch hängt Rechtfertigung nach § 3 StGB auch von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen ("subjektives Rechtfertigungselement") ab. Der (zumindest bedingte) Vorsatz des (sich zur Wehr setzenden) Täters hat sich auf das Vorliegen eines (gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriffs auf eines der in § 3 Abs 1 StGB genannten Rechtsgüter zu beziehen und muss zudem den Zusammenhang zwischen Angriff und (inkriminierter) Verteidigungshandlung dergestalt einschließen, dass diese in Reaktion auf Ersteren erfolgt, also ein intentionaler Zusammenhang besteht. (T3)vgl; Beisatz: Ein nicht bloß defensiv geprägtes Motiv hindert Rechtfertigung zwar ebenso wenig wie ein die Verteidigungshandlung begleitender Misshandlung- oder Verletzungsvorsatz, doch hängt Rechtfertigung nach Paragraph 3, StGB auch von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen ("subjektives Rechtfertigungselement") ab. Der (zumindest bedingte) Vorsatz des (sich zur Wehr setzenden) Täters hat sich auf das Vorliegen eines (gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriffs auf eines der in Paragraph 3, Absatz eins, StGB genannten Rechtsgüter zu beziehen und muss zudem den Zusammenhang zwischen Angriff und (inkriminierter) Verteidigungshandlung dergestalt einschließen, dass diese in Reaktion auf Ersteren erfolgt, also ein intentionaler Zusammenhang besteht. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088836
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.