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{'item': ['4Ob310/80', '4Ob416/81', '4Ob328/85', '4Ob327/87', '4Ob35/88']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.1980 Geschäftszahl4Ob310/80; 4Ob416/81; 4Ob328/85; 4Ob327/87; 4Ob35/88 NormRabG §1; RechtssatzWährend bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. Da Ausgabe und Einlösung wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes zu sehen sind, liegt nicht eine allgemeine, rabattrechtlich unbedenkliche Preissenkung vor, sondern wird ein gesetzwidriger Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs 2 RabG angekündigt und gewährt. ("Klepp 1.000,-- - Olympia - Schilling - Einkaufsgutschein").Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. Da Ausgabe und Einlösung wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes zu sehen sind, liegt nicht eine allgemeine, rabattrechtlich unbedenkliche Preissenkung vor, sondern wird ein gesetzwidriger Preisnachlaß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekündigt und gewährt. ("Klepp 1.000,-- - Olympia - Schilling - Einkaufsgutschein"). EntscheidungstexteTE OGH 1980/03/25 4 Ob 310/80 Veröff: SZ 53/50 = EvBl 1980/157 S 466 = ÖBl 1980,139 TE OGH 1982/02/16 4 Ob 416/81 Auch; nur: Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. (T1) Beisatz: Erwerb von Warengutscheinen durch den Betriebsrat. (T2) Veröff: ÖBl 1982,79 (Gutschein - Weihnachtsaktion) TE OGH 1985/05/14 4 Ob 328/85 Auch; nur T1 TE OGH 1987/03/24 4 Ob 327/87 Auch; nur T1; Beisatz: Namenstagsaktion (T3) Veröff: ÖBl 1987,133 TE OGH 1988/06/14 4 Ob 35/88 nur T1 RechtssatznummerRS0072106

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.