RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057322 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl5Ob507/80; 1Ob562/84; 1Ob533/85; 6Ob560/84; 1Ob693/85; 4Ob533/87; 2Ob705/87; 6Ob551/88; 8Ob576/88; 3Ob1592/91; 1Ob591/91; 6Ob162/99p; 9Ob29/00f; 7Ob30/00p; 1Ob89/01x; 7Ob102/09i; 1Ob262/15h; 1Ob142/19t; 1Ob208/19y; 1Ob85/22i; 1Ob69/25s; 1Ob94/25t NormEheG §82 RechtssatzAuch dann, wenn Sachen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG während der Ehe veräußert werden, ist der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen.Auch dann, wenn Sachen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG während der Ehe veräußert werden, ist der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-25 5 Ob 507/80 Veröff: SZ 53/52 = EvBl 1980/156 S 466 = JBl 1980,594 TE OGH 1984-05-02 1 Ob 562/84 TE OGH 1985-03-20 1 Ob 533/85 TE OGH 1985-03-07 6 Ob 560/84 Auch; Beisatz: Das aus geschenktem und somit ausgenommenen Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, aus der Aufteilung ausgenommen. (T1) Veröff: EvBl 1986/13 S 50 TE OGH 1985-12-11 1 Ob 693/85 Vgl TE OGH 1987-06-30 4 Ob 533/87 Beisatz: Nach dem Substitutionsprinzip sollen grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen. (T2) TE OGH 1988-03-23 2 Ob 705/87 Beis wie T2 TE OGH 1988-05-05 6 Ob 551/88 TE OGH 1989-06-29 8 Ob 576/88 TE OGH 1992-01-22 3 Ob 1592/91 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1992-01-29 1 Ob 591/91 Beis wie T1 TE OGH 1999-09-29 6 Ob 162/99p Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-03-15 9 Ob 29/00f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-04-26 7 Ob 30/00p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 89/01x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-09-02 7 Ob 102/09i Auch TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Auch; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2020-01-21 1 Ob 142/19t TE OGH 2020-03-26 1 Ob 208/19y Beisatz: Nicht aber dann, wenn das Surrogat oder ein Anteil daran während der aufrechten Ehe dem einen Ehegatten vom anderen (zu dessen Gunsten die Sache oder der Wert, weil er sie in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, zuvor gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG ausgenommen war) geschenkt wurde. (T3)Beisatz: Nicht aber dann, wenn das Surrogat oder ein Anteil daran während der aufrechten Ehe dem einen Ehegatten vom anderen (zu dessen Gunsten die Sache oder der Wert, weil er sie in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, zuvor gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG ausgenommen war) geschenkt wurde. (T3) Anm: Veröff: SZ 2020/22Anmerkung, Veröff: SZ 2020/22 TE OGH 2022-06-22 1 Ob 85/22i Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2025-07-31 1 Ob 69/25s Beisatz wie T2 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 94/25t Beisatz: Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T4) Beisatz: Eine wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, von Dritten geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat auch in dem Fall zu erfolgen, dass damit zunächst ein bestimmter Vermögensgegenstand finanziert und dessen Verkaufserlös in der Folge für den Erwerb eines anderen Vermögensgegenstands verwendet wurde. (T5) Beisatz: Hier: mehrstufige Wertverfolgung, da der Verkaufserlös einer Liegenschaft, die teilweise mit von der Aufteilung ausgenommenen Vermögen finanziert wurde, wiederum in eine andere Liegenschaft investiert wurde, die nunmehr der Aufteilung unterliegt. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057322
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.