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{'item': '1Ob537/80; 1Ob578/82; 7Ob171/00y; 8Ob304/99k; 8Ob306/00h; 1Ob30/05a; 7Ob143/07s; 6Ob42/08g; 2Ob142/07g; 3Ob25/11i; 8Ob42/13d; 6Ob82/13x; 1Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021118 Entscheidungsdatum03.04.2024 Geschäftszahl1Ob537/80; 1Ob578/82; 7Ob171/00y; 8Ob304/99k; 8Ob306/00h; 1Ob30/05a; 7Ob143/07s; 6Ob42/08g; 2Ob142/07g; 3Ob25/11i; 8Ob42/13d; 6Ob82/13x; 1Ob198/13v; 3Ob201/13z; 7Ob84/15a; 5Ob14/18x; 5Ob60/18m; 7Ob175/21t; 3Ob239/23b NormABGB §1118 Fall2 B1 ABGB §1438 Ab MG §19 Abs2 Z1 MG §21 Abs2 B2 MRG §30 Abs2 Z1 RechtssatzDer Bestandnehmer kann zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach § 1118 ABGB wegen rückständigen Bestandzinses behaupten und unter Beweis stellen, die rückständige Bestandzinsforderung sei durch Kompensation erloschen. Er muss in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte (außergerichtliche) Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung, die die Bestandzinsschuld zum Erlöschen gebracht hat, nachweisen.Der Bestandnehmer kann zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach Paragraph 1118, ABGB wegen rückständigen Bestandzinses behaupten und unter Beweis stellen, die rückständige Bestandzinsforderung sei durch Kompensation erloschen. Er muss in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte (außergerichtliche) Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung, die die Bestandzinsschuld zum Erlöschen gebracht hat, nachweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-26 1 Ob 537/80 TE OGH 1982-04-21 1 Ob 578/82 TE OGH 2000-07-26 7 Ob 171/00y Vgl auch TE OGH 2000-10-05 8 Ob 304/99k Vgl; Beisatz: Einer als unzulässiger Ablöse geltend gemachten Gegenforderung mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird. (T1)Vgl; Beisatz: Einer als unzulässiger Ablöse geltend gemachten Gegenforderung mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird. (T1) TE OGH 2000-12-21 8 Ob 306/00h Auch TE OGH 2005-04-12 1 Ob 30/05a Vgl aber; Beisatz: Auch wenn die Aufrechnungserklärung in gewisser Weise auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, kann dies die bereits eingetretene Wirksamkeit einer auf qualifizierten Zahlungsrückstand gestützten Auflösungserklärung nicht mehr beseitigen. (T2) Veröff: SZ 2005/54 TE OGH 2007-08-29 7 Ob 143/07s TE OGH 2008-03-13 6 Ob 42/08g Auch TE OGH 2008-05-29 2 Ob 142/07g Vgl aber; Beis wie T2 Veröff: SZ 2008/72 TE OGH 2011-06-09 3 Ob 25/11i Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2013-05-28 8 Ob 42/13d TE OGH 2013-06-06 6 Ob 82/13x TE OGH 2013-11-21 1 Ob 198/13v Auch TE OGH 2013-12-19 3 Ob 201/13z TE OGH 2015-06-10 7 Ob 84/15a Auch TE OGH 2018-03-13 5 Ob 14/18x Auch TE OGH 2018-05-15 5 Ob 60/18m TE OGH 2021-11-24 7 Ob 175/21t TE OGH 2024-04-03 3 Ob 239/23b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021118

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.