RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023866 Entscheidungsdatum26.03.1980 Geschäftszahl1Ob545/80; 3Ob633/81; 8Ob515/83; 6Ob688/83; 6Ob818/82; 2Ob625/86; 1Ob608/87; 1Ob526/89; 2Ob574/88; 4Ob615/89; 3Ob519/89; 8Ob624/88; 1Ob553/94; 10Ob2009/96f; 1Ob2269/96z; 7Ob2339/96p; 9ObA416/97k; 1Ob50/99f; 14Os141/01; 5Ob259/02b; 6Ob196/05z; 1Ob134/07y; 10Ob96/07a; 9ObA117/06f; 4Ob151/15g; 4Ob176/15h NormABGB §1295 IIf6; ABGB §1311 IIc; GmbHG §25; StGB aF §159 Abs1 Z2ABGB §1295 IIf6; ABGB §1311 römisch zwei c; GmbHG §25; StGB aF §159 Abs1 Z2 RechtssatzDie Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. Vom Schutzzweck der Norm werden sämtliche Gläubiger einer GmbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt werden, dass sie keine Gegenleistung erhalten. Ihnen gegenüber haftet der Geschäftsführer unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen.Die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. Vom Schutzzweck der Norm werden sämtliche Gläubiger einer GmbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt werden, dass sie keine Gegenleistung erhalten. Ihnen gegenüber haftet der Geschäftsführer unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-26 1 Ob 545/80 Veröff: SZ 53/53 = GesRZ 1981,111; hiezu Kutschera zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 25 GmbHG GesRZ 1982,243Veröff: SZ 53/53 = GesRZ 1981,111; hiezu Kutschera zur Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 25, GmbHG GesRZ 1982,243 TE OGH 1982-02-10 3 Ob 633/81 Beisatz: Bei einem Neugläubiger besteht der Schaden in der Höhe seiner Forderungen abzüglich einer allfälligen Konkursquote. (T1) TE OGH 1983-09-08 8 Ob 515/83 TE OGH 1983-10-13 6 Ob 688/83 nur: Die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. (T2) nur: Die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. (T2) Veröff: RdW 1984,42 = NZ 1986,17 TE OGH 1983-11-17 6 Ob 818/82 nur T2; nur: Ihnen gegenüber haftet der Geschäftsführer unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. (T3) Veröff: HS XIV/XV/21 TE OGH 1987-04-07 2 Ob 625/86 nur T2; nur T3; Veröff: WBl 1987,186 TE OGH 1987-09-23 1 Ob 608/87 nur T2; Veröff: SZ 60/179 = ÖBA 1988,165 = RdW 1988,14 = WBl 1988,58 TE OGH 1989-04-05 1 Ob 526/89 Veröff: ÖBA 1989,1120 (Dellinger) = WBl 1989,250 TE OGH 1989-04-25 2 Ob 574/88 nur T2 TE OGH 1989-11-07 4 Ob 615/89 Auch; Veröff: WBl 1990,147 TE OGH 1989-10-04 3 Ob 519/89 Veröff: SZ 62/160 = JBl 1990,322 (P Bydlinski) = ÖBA 1990,554 (Apathy) = ecolex 1990,289 TE OGH 1990-06-28 8 Ob 624/88 nur T2; Beisatz: Daneben besteht aber kein eigener Anspruch der Gesellschaft aus § 159 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 161 StGB. (T4) nur T2; Beisatz: Daneben besteht aber kein eigener Anspruch der Gesellschaft aus Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 161, StGB. (T4) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,162 = ÖBA 1990,946 = RdW 1991,43 = WBl 1990,348 (Dellinger) = ecolex 1990,675 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 553/94 nur T2; Veröff: SZ 67/128 TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2009/96f nur T2; nur T3; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers bewegt sich bei schuldhafter Übertretung der Schutznorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB in der Höhe des Vertrauensschadens. (T5)nur T2; nur T3; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers bewegt sich bei schuldhafter Übertretung der Schutznorm des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Höhe des Vertrauensschadens. (T5) TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2269/96z Auch TE OGH 1997-10-22 7 Ob 2339/96p Vgl auch; Veröff: SZ 70/215 TE OGH 1998-04-29 9 ObA 416/97k nur T2; Beisatz: Die Geltendmachung daraus abgeleiteter Ansprüche steht daher nicht dem Masseverwalter zu. (T6) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 50/99f Veröff: SZ 72/76 TE OGH 2002-12-03 14 Os 141/01 Vgl auch; Beisatz: Die Strafnorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF zielte nicht nur auf die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Falle der Insolvenz ab, so dass ihre Verletzung einen deliktischen Schadenersatzanspruch des benachteiligten Gesellschaftsgläubigers gegen das fahrlässig handelnde Gesellschaftsorgan zu begründen vermag. Der Schade aus der Bevorzugung eines Gläubiger - und damit auch der Anspruch auf dessen Ersatz - entsteht mit dem Eintritt der Begünstigung (und nicht etwa erst mit der Erlangung einer niedrigeren Quote im Ausgleichsverfahren). (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Strafnorm des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB aF zielte nicht nur auf die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Falle der Insolvenz ab, so dass ihre Verletzung einen deliktischen Schadenersatzanspruch des benachteiligten Gesellschaftsgläubigers gegen das fahrlässig handelnde Gesellschaftsorgan zu begründen vermag. Der Schade aus der Bevorzugung eines Gläubiger - und damit auch der Anspruch auf dessen Ersatz - entsteht mit dem Eintritt der Begünstigung (und nicht etwa erst mit der Erlangung einer niedrigeren Quote im Ausgleichsverfahren). (T7) TE OGH 2002-12-17 5 Ob 259/02b Vgl auch TE OGH 2005-12-01 6 Ob 196/05z Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T8) Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T9) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 134/07y nur; Beisatz: Die Bestimmung des § 159 StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. (T10)nur; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 159, StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. (T10) Beisatz: Der Schutzzweck des § 159 StGB besteht vor allem darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden. Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen. (T11)Beisatz: Der Schutzzweck des Paragraph 159, StGB besteht vor allem darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden. Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen. (T11) Veröff: SZ 2007/162 TE OGH 2008-01-15 10 Ob 96/07a Vgl auch; Beisatz: Der Neugläubiger hat nur Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses (Vertrauensschaden). (T12) Beisatz: Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. (T13) Beisatz: Hier: § 159 Abs 2 StPO. (T14)Beisatz: Hier: Paragraph 159, Absatz 2, StPO. (T14) TE OGH 2008-04-10 9 ObA 117/06f Auch; nur T2; Veröff: SZ 2008/51 TE OGH 2015-09-22 4 Ob 151/15g Auch; Veröff: SZ 2015/100 TE OGH 2015-10-20 4 Ob 176/15h Auch; Veröff: SZ 2015/111 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023866
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.