← Österreich

{'item': '1Ob545/80; 8Ob505/80; 3Ob521/84; 11Os158/88; 11Os23/89; 8Ob563/89; 9ObA101/99i; 6Ob99/17b; 6Ob11/18p; 6Ob202/19b; 6Ob98/24s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059774 Entscheidungsdatum06.11.2024 Geschäftszahl1Ob545/80; 8Ob505/80; 3Ob521/84; 11Os158/88; 11Os23/89; 8Ob563/89; 9ObA101/99i; 6Ob99/17b; 6Ob11/18p; 6Ob202/19b; 6Ob98/24s NormGmbHG §15 GmbHG §18 GmbHG §25 RechtssatzZu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesonders von seiner Liquidität, zu verschaffen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung dritter Personen, insbesondere durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit, hintanzuhalten. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsführer unter Umständen Weisungen an Handlungsbevollmächtigte zu erteilen, sich den Abschluss von Rechtsgeschäften vorzubehalten oder erteilte Handlungsvollmacht zu widerrufen bzw einzuschränken. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-26 1 Ob 545/80 Veröff: SZ 53/53 = GesRZ 1981,111; hiezu Kutschera zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 25 GmbHG GesRZ 1982,243Veröff: SZ 53/53 = GesRZ 1981,111; hiezu Kutschera zur Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 25, GmbHG GesRZ 1982,243 TE OGH 1980-05-08 8 Ob 505/80 nur: Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten. (T1) TE OGH 1985-01-09 3 Ob 521/84 Auch; nur: Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesonders von seiner Liquidität, zu verschaffen. (T2) Beisatz: Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer ist verpflichtet, das Unternehmen nach gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu leiten und sich über alle relevanten wirtschaftlichen Umstände und Entwicklungen zu orientieren und sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesondere hinsichtlich des Ganges der Geschäfte, der Umsatzentwicklung und der Konkurrenzfähigkeit des Angebots zu machen. (T3) Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97 TE OGH 1989-03-21 11 Os 158/88 Vgl auch; nur T2; Veröff: SSt 60/19 TE OGH 1990-01-26 11 Os 23/89 Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115 S 260 TE OGH 1990-04-26 8 Ob 563/89 Ähnlich; Beisatz: Dem Geschäftsführer kommen wegen der Verwaltung fremden Vermögens (EvBl 1977/135) treuhänderische Funktionen und eine besondere Vertrauensstellung zu. (T4) Veröff: GesRZ 1990,225 = WBl 1990,313 = ecolex 1991,324 TE OGH 1999-09-01 9 ObA 101/99i Ähnlich; Beis wie T4 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 99/17b Vgl; Beisatz: Die Erstellung des Jahresabschlusses zählt zu den zentralen Geschäftsleitungsaufgaben und stellt eine Kernverpflichtung der Geschäftsführung im Rahmen der Finanzgebarung dar. (T5) Beisatz: Hier: Zur Haftung eines ehemaligen Geschäftsführers für verschiedene Abgabennachforderungen. (T6) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 11/18p Auch; nur T1 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 202/19b Vgl TE OGH 2024-11-06 6 Ob 98/24s vgl; Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059774

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.