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{'item': ['1Ob556/80', '1Ob533/82', '2Ob554/82', '7Ob551/91', '8Ob565/91', '1Ob597/91', '4Ob557/91', '1Ob612/91', '8Ob1603/93 (8Ob1604/93, 8Ob1605/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006325 Entscheidungsdatum26.03.1980 Geschäftszahl1Ob556/80; 1Ob533/82; 2Ob554/82; 7Ob551/91; 8Ob565/91; 1Ob597/91; 4Ob557/91; 1Ob612/91; 8Ob1603/93 (8Ob1604/93, 8Ob1605/93); 7Ob61/97i; 9Ob364/97p; 1Ob74/02t; 1Ob262/02i; 8Ob108/18t NormABGB §140 nF BC; AußStrG §2 Abs2 Z5 F2; AußStrG §2 Abs2 Z6 G RechtssatzWird ein Unterhaltserhöhungsantrag gegen einen Unterhaltspflichtigen, der unbekannten Aufenthaltes ist, lediglich auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse und den erhöhten Bedarf des älter gewordenen Kindes gestützt, trifft die Beweislast, zur Bezahlung des dem entsprechenden Unterhaltsbetrages nicht in der Lage zu sein, den Unterhaltspflichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-26 1 Ob 556/80 Veröff: SZ 54/54 = RZ 1981/7 (hiezu zust Pichler, Zur Beweislastverteilung in der Unterhaltsbemessung, ÖA 1981,67) TE OGH 1982-03-17 1 Ob 533/82 Veröff: ÖA 1982,67 TE OGH 1982-10-12 2 Ob 554/82 Auch TE OGH 1991-05-23 7 Ob 551/91 TE OGH 1991-06-20 8 Ob 565/91 Vgl auch; Beisatz: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen. (T1) TE OGH 1991-09-18 1 Ob 597/91 Auch; Beisatz: Bis zum Beweis des Gegenteils ist von jenen Verhältnissen auszugehen, die der Erstfestsetzung zugrunde gelegt wurden. (T2) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 557/91 Veröff: ÖA 1992,125 TE OGH 1991-10-30 1 Ob 612/91 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der unterhaltspflichtige Vater ist dafür beweispflichtig, daß ihm derzeit die Erzielung eines gleich hohen Einkommens wie bei der Erstbemessung nicht mehr möglich, somit eine ihn entlastende Änderung der Verhältnisse im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit eingetreten ist. (T3) Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1993/76 S 211 TE OGH 1993-09-30 8 Ob 1603/93 vgl auch; Beisatz wie T1vergleiche auch; Beisatz wie T1 TE OGH 1997-02-26 7 Ob 61/97i Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspannung genügen zu lassen, setzt diese doch Verschulden oder Zumutbarkeit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit voraus. (T4) TE OGH 1997-11-26 9 Ob 364/97p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 74/02t Vgl; Beisatz: Dem Unterhaltsberechtigten obliegt der Nachweis der Abstammung vom Unterhaltspflichtigen. (T5) TE OGH 2002-12-13 1 Ob 262/02i Beisatz: Die allgemeinen Beweislastregeln sind auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Außerstreitverfahren maßgebend, wenngleich zur subjektiven Beweislast die Verpflichtung des Gerichts hinzutritt, die entscheidungswesentlichen Tatsachen auch ohne Parteibehauptungen zu erheben. (T6) TE OGH 2018-08-28 8 Ob 108/18t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006325

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.