RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008752 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl1Ob556/80; 1Ob533/82; 2Ob554/82; 2Ob591/82; 1Ob528/84; 1Ob602/86; 7Ob668/89; 1Ob676/89; 3Ob609/90; 1Ob597/91; 5Ob133/92; 1Ob622/93; 1Ob641/94; 6Ob548/95; 8Ob525/95; 4Ob583/95; 10Ob2018/96d; 10Ob2416/96h; 2Ob2042/96z; 1Ob207/98t; 6Ob171/03w; 10Ob36/05z; 6Ob119/05a; 5Ob210/07d; 5Ob237/09b; 1Ob180/15z; 1Ob210/18s; 10Ob30/20i; 5Ob21/25m NormZPO §266 B AußStrG §2 Abs2 Z5 F2 AußStrG 2005 §13 Abs1 AußStrG 2005 §16 RechtssatzDer Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für streiterhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muss auch in den von diesem Grundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht (hier: Unterhaltsneubemessung, Unterhaltverpflichteter ist unbekannten Aufenthaltes). EntscheidungstexteTE OGH 1980-03-26 1 Ob 556/80 Veröff: SZ 53/54 = RZ 1981/7 S 39; hiezu zustimmend Pichler, Zur Beweislastverteilung in der Unterhaltsbemessung, ÖA 1981,67 TE OGH 1982-03-17 1 Ob 533/82 Veröff: ÖA 1982,67 TE OGH 1982-10-12 2 Ob 554/82 Vgl TE OGH 1983-12-13 2 Ob 591/82 Auch; Beisatz: Dass der Sachverhalt trotz amtswegiger Untersuchungspflicht nicht aufgeklärt wurde, geht letztlich zu Lasten des Behauptenden. (T1) TE OGH 1984-05-02 1 Ob 528/84 Auch; Veröff: SZ 57/84 = ÖA 1984,100 TE OGH 1986-07-24 1 Ob 602/86 Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1988,21 TE OGH 1989-09-28 7 Ob 668/89 nur: Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, daß es für die Parteien keine Beweislast gibt. (T2) TE OGH 1989-11-15 1 Ob 676/89 Auch TE OGH 1991-03-13 3 Ob 609/90 nur T2 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 597/91 Vgl auch TE OGH 1993-03-09 5 Ob 133/92 Auch; nur T2; Veröff: SZ 66/29 = WoBl 1993,187 (Strobl) TE OGH 1993-11-17 1 Ob 622/93 nur T2; nur: Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. (T3) TE OGH 1994-12-13 1 Ob 641/94 Auch; Beisatz: Das Gericht hat auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben; die Beweislastregeln können im Außerstreitverfahren erst dann zum Tragen kommen, wenn das Gericht außerstande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen. (T4) TE OGH 1995-06-22 6 Ob 548/95 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1995-12-21 8 Ob 525/95 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 583/95 nur T2; Beisatz: Auch im Verfahren über die Festsetzung oder Herabsetzung des Unterhalts gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T5) TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2018/96d Vgl auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1996-12-13 10 Ob 2416/96h Vgl auch; nur T2; Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T6) TE OGH 1996-11-28 2 Ob 2042/96z Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 207/98t Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/47 TE OGH 2003-09-11 6 Ob 171/03w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2005-04-12 10 Ob 36/05z nur: Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für streiterhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muss auch in den von diesem Grundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht. (T7) Beisatz: Die Voraussetzungen der Unterhaltsvorschussgewährung fallen in die Beweislast des antragstellenden Kindes. (T8) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 119/05a Vgl auch; Beisatz: Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen. Hier: § 21 UVG, § 22 UVG. (T9)Vgl auch; Beisatz: Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen. Hier: Paragraph 21, UVG, Paragraph 22, UVG. (T9) TE OGH 2007-10-16 5 Ob 210/07d Auch; nur T2 TE OGH 2010-12-02 5 Ob 237/09b Auch; Bem: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 und 12 MRG. (T10)Auch; Bem: Hier: Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9 und 12 MRG. (T10) Veröff: SZ 2010/153 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 180/15z Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 210/18s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-10-13 10 Ob 30/20i Beis wie T1 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 21/25m Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008752
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