OGH Rechtssatz RS0040183 (3Nd1/80 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040183 Entscheidungsdatum22.05.2025 Geschäftszahl3Nd1/80; 3Nd1/80; 2Nd502/82; 2Ob501/95; 3Nc7/17k; 4Nc5/25k NormJN §44 JN §46 Abs1 ZPO §261 Abs6 RechtssatzAus § 46 Abs 1 JN kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss.Aus Paragraph 46, Absatz eins, JN kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-09 3 Nd 1/80 Veröff: EvBl 1980/123 S 399 TE OGH 1981-11-11 3 Nd 1/80 TE OGH 1982-07-13 2 Nd 502/82 TE OGH 1995-01-26 2 Ob 501/95 Vgl auch TE OGH 2017-03-29 3 Nc 7/17k Auch; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss nach § 44 JN enthält eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung (10 Ob 56 /05s). (T1)Auch; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss nach Paragraph 44, JN enthält eine analog zu Paragraph 46, Absatz eins, JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung (10 Ob 56 /05s). (T1) TE OGH 2025-05-22 4 Nc 5/25k vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040183