RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032651 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl3Ob650/79; 1Ob722/80; 1Ob650/82; 5Ob512/87; 7Ob1511/94; 8Ob534/94; 1Ob54/99v; 7Ob176/01k; 8Ob50/07x; 9Ob85/08b; 5Ob59/11d; 5Ob190/19f; 10Ob32/24i NormABGB §1393 A Rechtssatz1.) Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. 2.) "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt; Gestaltungsrechte können in der Regel nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden). 3.) Unselbständige Hilfsrechte, die die Durchsetzung oder Verwirklichung eines anderen Anspruches ermöglichen sollen, können nur zusammen mit dem Recht abgetreten werden, dessen Durchsetzung sie dienen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-09 3 Ob 650/79 Veröff: EvBl 1980/140 S 437 TE OGH 1980-10-31 1 Ob 722/80 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 650/82 nur: Gestaltungsrechte können in der Regel nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden. (T1) TE OGH 1987-03-17 5 Ob 512/87 Vgl auch; nur: Unselbständige Hilfsrechte, die die Durchsetzung oder Verwirklichung eines anderen Anspruches ermöglichen sollen, können nur zusammen mit dem Recht abgetreten werden, dessen Durchsetzung sie dienen. (T2) Veröff: SZ 60/46 = RdW 1987,256 = ÖBA 1987,753 = JBl 1987,527 TE OGH 1994-04-13 7 Ob 1511/94 Vgl; nur T1; nur T2; Beisatz: Hier: Präsentationsrecht (T3) TE OGH 1994-10-13 8 Ob 534/94 Auch; nur: Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt. (T4) TE OGH 1999-10-22 1 Ob 54/99v Vgl auch; nur: Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. (T5); Beisatz: Personalservituten können grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Grundeigentümer und Servitutsverpflichtete zustimmt. (T6) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 176/01k Beis wie T6 TE OGH 2008-01-16 8 Ob 50/07x Vgl auch; Beisatz: Rechte aus Grundservituten können ohne das herrschende Grundstück nicht vertraglich an Dritte abgetreten werden, geht es doch um die Wahrung der Interessen des herrschenden Grundstücks und soll dies für das betroffene „dienende" Grundstück in gleicher Weise abgegrenzt sein. (T7) TE OGH 2009-04-29 9 Ob 85/08b Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine weitere Einschränkung der Zedierbarkeit besteht hinsichtlich akzessorischer Nebenrechte oder auch Gestaltungsrechte. (T8); Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Bem: Siehe auch RS0124691. (T10); Veröff: SZ 2009/60Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine weitere Einschränkung der Zedierbarkeit besteht hinsichtlich akzessorischer Nebenrechte oder auch Gestaltungsrechte. (T8); Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des Paragraph 1393, ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Bem: Siehe auch RS0124691. (T10); Veröff: SZ 2009/60 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 59/11d Vgl auch; Beisatz: Keine Abtretung von Gestaltungsrechten aus Wohnungseigentum möglich. (T11); Beisatz: Hier: Änderungsanspruch nach § 16 Abs 2 WEG. (T12)Vgl auch; Beisatz: Keine Abtretung von Gestaltungsrechten aus Wohnungseigentum möglich. (T11); Beisatz: Hier: Änderungsanspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG. (T12) TE OGH 2020-02-20 5 Ob 190/19f nur T1 Beisatz: Hier: Feststellungsansprüche im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. (T13) Anm: Veröff: SZ 2020/16Anmerkung, Veröff: SZ 2020/16 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 32/24i vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032651
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.