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Z2;
GG Art2; Tir HöfeG §17 Z2 RechtssatzDie ungleiche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder ist nicht unsachlich und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz; zu den sachlichen Erwägungen gehört neben jenen nach den EB zum AnerbenG auch, dass die Familie als rechtliche Institution ein wesentliches Element der rechtlichen Ordnung menschlicher Beziehungen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1980/04/09 6 Ob 18/79 Veröff: NZ 1981,26 = JBl 1981,423 = EvBl 1981/197 S 575 = NZ 1982,67 = EvBl 1981/43 S 179 TE OGH 1989/03/29 2 Ob 531/89 Beisatz: Ungleiche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hiefür keine sachlichen Erwägungen bestimmend waren. (T1) Veröff: EvBl 1989/114 S 452 = JBl 1989,444 TE OGH 2008/12/17 6 Ob 289/07d Vgl; Beisatz: Hier: Gleichheitswidrigkeit (Art 7 Abs 1 B-VG; Art 2 StGG) der Regelungen des § 12 Kärntner ErbhöfeG 1990 uns § 2 Kärntner ErbhöfeG 1990 verneint. (T2); Beisatz: Der Gesetzgeber konnte in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass ein Übernahmswert, der dem Anerben erlaubt, wohl bestehen zu können, diesem Interesse entspricht. Die Festlegung der für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Mittelbetriebs maßgeblichen Unter- und Obergrenzen liegt im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers. (T3); Beisatz: Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gesetzliche Regelung des Übernahmswerts (§ 12 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG 1990) eine Beihilfe im Sinn das Art 87 EG ist, bedarf es wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht: Da die von der Revisionsrekurswerberin für unzulässig gehaltene Beihilfenregelung im Kärntner ErbhöfeG 1990 schon vor dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.