RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094944 Entscheidungsdatum04.10.2023 Geschäftszahl11Os40/80; 10Os154/83; 11Os80/85; 9Os200/85; 12Os123/89; 12Os80/92; 15Os90/93; 14Os10/94; 11Os76/02 (11Os77/02); 14Os147/02; 11Os137/03; 14Os59/04 (14Os50/04); 15Os149/04; 13Os27/06d; 13Os54/06z; 12Os146/09a; 12Os149/09t; 15Os2/12a; 14Os90/13m; 15Os122/15b; 11Os46/16y; 12Os125/16y; 14Os14/17s; 12Os43/17s; 13Os68/17z; 14Os110/17h; 12Os19/18p; 14Os78/17d; 12Os86/18s; 14Os32/19s; 14Os55/20z; 13Os24/20h; 15Os9/22w; 13Os59/23k; 15Os79/23s NormStGB §169 Abs1 RechtssatzFeuersbrunst ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der (fremdes) Eigentum in großem Ausmaß erfasst. EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-09 11 Os 40/80 Veröff: EvBl 1980/159 S 468 TE OGH 1983-11-15 10 Os 154/83 Vgl auch; Beisatz: Feuersbrunst ist ein in seiner Ausdehnung nur mühsam oder gar nicht mehr beherrschbarer großer Brand im Sinn einer Entfesselung der einer menschlichen Kontrolle entgleitenden Naturgewalt. (T1) TE OGH 1985-06-25 11 Os 80/85 Vgl auch TE OGH 1986-01-22 9 Os 200/85 Vgl auch; Beisatz: Elementares Schadensfeuer, das Menschenleben und Eigentum im großen Ausmaß in Gefahr bringt. (T2) TE OGH 1989-10-12 12 Os 123/89 Vgl auch TE OGH 1992-11-26 12 Os 80/92 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1993-08-26 15 Os 90/93 Beis wie T2; Beisatz: Mag auch im Einzelfall hiedurch keine Gemeingefahr im Sinne des § 176 StGB herbeigeführt werden. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Mag auch im Einzelfall hiedurch keine Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 176, StGB herbeigeführt werden. (T3) TE OGH 1994-03-15 14 Os 10/94 Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme einer Feuersbrunst ist die ein unkontrollierbares Ausmaß erreichende Ausdehnung des Schadenfeuers begriffsnotwendig. (T4) TE OGH 2002-06-25 11 Os 76/02 Auch; nur: Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand. (T5); Beisatz: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T6) TE OGH 2003-03-11 14 Os 147/02 Auch; nur T5 TE OGH 2003-12-09 11 Os 137/03 Auch; Beis wie T6 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. (T7); Beisatz: Eine Feuersbrunst ist ein in räumlicher Hinsicht ausgedehnter, das heißt nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender, ausgedehnter und fremdes Eigentum im großen Ausmaß erfassender Brand, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. (T8) TE OGH 2004-07-13 14 Os 59/04 Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2005-01-13 15 Os 149/04 Auch; Beis wie T8 TE OGH 2006-05-03 13 Os 27/06d Auch; nur T5; Beis wie T6 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln. (T9) TE OGH 2006-08-23 13 Os 54/06z Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum Einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum Anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Treffen die angesprochenen Kriterien kumulativ zu, kommt es auf eine darüber hinaus gehende Weiterverbreitung des Feuers nicht an. (T10) TE OGH 2009-11-26 12 Os 146/09a Vgl TE OGH 2009-11-26 12 Os 149/09t Vgl; Beis wie T10 nur: Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum Einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum Anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. (T11) TE OGH 2012-03-28 15 Os 2/12a Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-08-27 14 Os 90/13m Vgl TE OGH 2015-11-11 15 Os 122/15b Auch TE OGH 2016-06-14 11 Os 46/16y Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2016-11-04 12 Os 125/16y Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2017-04-04 14 Os 14/17s Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2017-06-22 12 Os 43/17s Auch TE OGH 2017-10-11 13 Os 68/17z Auch TE OGH 2018-02-13 14 Os 110/17h Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2018-05-17 12 Os 19/18p Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2018-09-11 14 Os 78/17d Auch TE OGH 2018-10-11 12 Os 86/18s Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2019-04-09 14 Os 32/19s Beis wie T10 TE OGH 2020-07-21 14 Os 55/20z TE OGH 2020-10-22 13 Os 24/20h Verstärkter Senat TE OGH 2022-03-24 15 Os 9/22w Vgl TE OGH 2023-09-20 13 Os 59/23k TE OGH 2023-10-04 15 Os 79/23s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094944
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