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{'item': ['7Ob563/80', '1Ob577/82', '6Ob671/82', '7Ob576/82', '10Ob1519/88', '7Ob517/94', '1Ob180/01d', '7Ob170/06k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.04.1980 Geschäftszahl7Ob563/80; 1Ob577/82; 6Ob671/82; 7Ob576/82; 10Ob1519/88; 7Ob517/94; 1Ob180/01d; 7Ob170/06k NormABGB §1418; EheG §69 Abs2; ZPO §502 Abs

§ 69Abs 2 Ehe

G genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus § 1418 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. 2) Der im § 69 Abs 2 EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt zu leisten.1)

Paragraph 69, Absatz 2, EheG genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus Paragraph 1418, ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. 2) Der im Paragraph 69, Absatz 2, EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt zu leisten. 3) Die Frage, ob ein Anspruch auf diese Beiträge zuzüglich zum bisher geleisteten Unterhalt zusteht oder ob er nur bei einer neuen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ist keine Bemessungsfrage im Sinne des § 502 Abs 2 1 ZPO. 3) Die Frage, ob ein Anspruch auf diese Beiträge zuzüglich zum bisher geleisteten Unterhalt zusteht oder ob er nur bei einer neuen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ist keine Bemessungsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, 1 ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1980/04/10 7 Ob 563/80 Veröff: SZ 53/57 = EFSlg 36263/7 TE OGH 1982/06/02 1 Ob 577/82 nur: 1)

§ 69Abs 2 Ehe

G genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus § 1418 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. (T1) nur: 1)

Paragraph 69, Absatz 2, EheG genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus Paragraph 1418, ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. (T1) TE OGH 1982/06/23 6 Ob 671/82 Auch; nur: 1)

§ 69Abs 2 Ehe

G genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus § 1418 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. 2) Der im § 69 Abs 2 EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt zu leisten. (T2) Auch; nur: 1)

Paragraph 69, Absatz 2, EheG genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus Paragraph 1418, ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. 2) Der im Paragraph 69, Absatz 2, EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt zu leisten. (T2) TE OGH 1982/07/29 7 Ob 576/82 TE OGH 1988/10/11 10 Ob 1519/88 Gegenteilig; Beisatz: 2) Der im § 69 Abs 2 EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist nicht zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt zu leisten. (T3) Gegenteilig; Beisatz: 2) Der im Paragraph 69, Absatz 2, EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist nicht zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt zu leisten. (T3) TE OGH 1994/01/19 7 Ob 517/94 Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 2001/08/07 1 Ob 180/01d Gegenteilig; Beisatz: § 69 Abs 2 Satz 2 EheG gewährt keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch, der auf Zahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet ist, solche Beitragsleistungen werden vielmehr vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfasst. (T4) Gegenteilig; Beisatz: Paragraph 69, Absatz 2, Satz 2 EheG gewährt keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch, der auf Zahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet ist, solche Beitragsleistungen werden vielmehr vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB mitumfasst. (T4) TE OGH 2006/08/30 7 Ob 170/06k Gegenteilig; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T5) Gegenteilig; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß Paragraph 69, Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Ziffer eins, EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T5) RechtssatznummerRS0033568

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.