RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023600 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl2Ob215/79 (2Ob216/79); 8Ob217/80; 8Ob36/81; 8Ob146/82; 2Ob182/83; 8Ob17/84; 2Ob49/84; 8Ob51/84; 8Ob11/85; 8Ob61/85 (80b62/85); 8Ob51/85; 8Ob4/86; 8Ob47/85; 8Ob83/86; 8Ob72/87; 8Ob85/87; 2Ob18/88; 2Ob61/88; 2Ob86/89; 2Ob26/90; 2Ob150/89; 2Ob6/91; 2Ob84/90; 2Ob2/94; 2Ob35/95; 8Ob259/98s; 10Ob209/02m; 5Ob242/03d; 9ObA164/05s; 2Ob59/07a; 2Ob190/07s; 2Ob227/07g; 8Ob27/09t; 7Ob240/09h; 9Ob51/10f; 5Ob35/11z; 7Ob174/12g; 2Ob94/13g; 1Ob70/18b; 1Ob203/18m; 9Ob22/19d; 2Ob70/20p; 9Ob33/21z; 2Ob7/23b; 2Ob125/23f; 2Ob14/24h; 1Ob34/24t; 6Ob179/24b; 10Ob22/24v; 1Ob10/25i; 8Ob1/26v NormABGB §1295 ABGB §1325 ABGB §1327 RechtssatzIm Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. Im Sinne dieser Lehre sind daher zB freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern oder ihm - etwa im Fall einer Sammlung unter Arbeitskollegen - Solidarität zu bezeugen, nicht anzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-15 2 Ob 215/79 Veröff: SZ 53/58 TE OGH 1981-01-29 8 Ob 217/80 nur: Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll Nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. (T1) Veröff: ZVR 1982/29 S 23 TE OGH 1981-05-21 8 Ob 36/81 nur T1 TE OGH 1982-07-08 8 Ob 146/82 Auch TE OGH 1983-10-04 2 Ob 182/83 nur: Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. (T2) TE OGH 1984-07-04 8 Ob 17/84 nur T2; Veröff: ZVR 1985/48 S 90 TE OGH 1984-09-25 2 Ob 49/84 nur: Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. (T3) Veröff: EvBl 1985/13 S 49 = ZVR 1985/100 S 181 TE OGH 1985-01-17 8 Ob 51/84 nur T3 TE OGH 1985-06-19 8 Ob 11/85 nur T1; Beisatz: Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten. (hier: Leistungen nach dem Kärntner SozialhilfeG). (T4) TE OGH 1985-11-27 8 Ob 61/85 nur T3 TE OGH 1985-12-18 8 Ob 51/85 nur T1 TE OGH 1986-03-19 8 Ob 4/86 nur T2 TE OGH 1986-05-26 8 Ob 47/85 nur T1; Beisatz: Anrechnung im Falle typischer Leistungen aus einer (ausländischen) staatlichen Pflichtversicherung, die den Hinterbliebenen des Getöteten unabhängig von der Todesursache eine ausreichende Versorgung auch bei Entfall des bisher vom Getöteten erbrachten Unterhaltsleistung sichern sollten. (T5) TE OGH 1987-02-12 8 Ob 83/86 nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Oö BehindertenG 1971 (T6) TE OGH 1988-03-23 8 Ob 72/87 Auch; Beisatz: Hier: Fahrtkostenzuschuss des Dienstgebers. (T7) TE OGH 1988-06-14 8 Ob 85/87 TE OGH 1988-08-30 2 Ob 18/88 nur T3; Veröff: ZVR 1989/106 S 178 TE OGH 1988-12-20 2 Ob 61/88 nur T1 TE OGH 1990-02-28 2 Ob 86/89 nur T1 TE OGH 1990-12-14 2 Ob 26/90 nur T3; Beisatz: Hier: Von der Ärztekammer geleistetes Krankengeld ist nicht als Vorteil anzurechnen. (T8) TE OGH 1990-03-28 2 Ob 150/89 Beis wie T4 TE OGH 1991-02-27 2 Ob 6/91 Vgl auch; Beisatz: Anrechnung einer deutschen Firmenpension. (T9) TE OGH 1991-01-31 2 Ob 84/90 Veröff: JBl 1991,653 TE OGH 1994-11-24 2 Ob 2/94 Beis wie T4 TE OGH 1996-06-27 2 Ob 35/95 nur T2 TE OGH 1999-01-21 8 Ob 259/98s Vgl auch TE OGH 2002-07-18 10 Ob 209/02m Auch; nur T2 TE OGH 2004-01-13 5 Ob 242/03d nur T2 TE OGH 2006-02-22 9 ObA 164/05s Vgl auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Schadenersatzrechts, dem Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen. Er soll nicht mehr und nicht weniger als die erlittenen Nachteile ersetzt erhalten. (T10) TE OGH 2007-04-26 2 Ob 59/07a Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/64 TE OGH 2007-11-15 2 Ob 190/07s Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/178 TE OGH 2008-04-28 2 Ob 227/07g Auch; Beis wie T10 TE OGH 2009-07-30 8 Ob 27/09t Vgl auch; Beis wie T4 nur: Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten. (T11); Beisatz: Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T12)Vgl auch; Beis wie T4 nur: Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten. (T11); Beisatz: Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T12) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 240/09h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-05-26 9 Ob 51/10f Vgl; nur T2 TE OGH 2011-04-27 5 Ob 35/11z Auch; nur T2 TE OGH 2012-12-19 7 Ob 174/12g nur T1; nur: Im Sinn dieser Lehre sind zB freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern oder ihm ‑ etwa im Fall einer Sammlung unter Arbeitskollegen ‑ Solidarität zu bezeugen, nicht anzurechnen. (T13); Veröff: SZ 2012/143 TE OGH 2014-03-28 2 Ob 94/13g Vgl; nur T2 TE OGH 2018-10-17 1 Ob 70/18b Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 203/18m nur T1; nur T2; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Unerwünscht geborenes Kind mit Behinderung – Ersatzanspruch der Eltern. (T14) TE OGH 2019-05-15 9 Ob 22/19d Auch; Beis wie T10 TE OGH 2020-09-17 2 Ob 70/20p nur: Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an. (T15) Anm: Veröff: SZ 2020/85Anmerkung, Veröff: SZ 2020/85 TE OGH 2021-06-24 9 Ob 33/21z Beisatz: Hier: Folgeprovisionen. (T16) TE OGH 2023-03-21 2 Ob 7/23b vgl; Beisatz nur wie T10 TE OGH 2023-07-25 2 Ob 125/23f Beisatz: Hier: Spenden für Kosten medizinischer Behandlung. (T17) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 14/24h vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-05-27 1 Ob 34/24t nur T2 TE OGH 2024-11-06 6 Ob 179/24b vgl; nur T2 TE OGH 2024-12-17 10 Ob 22/24v vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T18) Beisatz: Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. Damit wird auch keineswegs ein unbillig entlastender „Freischaden“ in Höhe der Nebenkosten zugestanden, sondern im Gegenteil eine rechtsgrundlose Bereicherung verhindert. (T19) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 10/25i nur T1; nur T2; Beisatz wie T10; nur T15 TE OGH 2026-02-20 8 Ob 1/26v Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023600
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