RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023011 Entscheidungsdatum16.04.1980 Geschäftszahl1Ob9/80; 1Ob20/93; 1Ob22/95; 1Ob77/97y; 1Ob362/98m; 1Ob178/06t; 1Ob243/07b; 1Ob64/08f; 1Ob200/07d; 1Ob247/15b NormABGB §1295 IIb2; AHG §1 Cd7 RechtssatzDas Baubewilligungsverfahren dient, soweit Schadenersatzansprüche nach dem AHG in Betracht kommen, vor allem dem Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die mit der Aufführung von Bauten, die mit der bestehenden Bauordnung nicht im Einklang stehen, verbunden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-16 1 Ob 9/80 Veröff: SZ 53/61 = EvBl 1981/4 S 16 TE OGH 1994-03-29 1 Ob 20/93 TE OGH 1995-09-06 1 Ob 22/95 Veröff: SZ 68/156 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 77/97y Vgl; Veröff: SZ 70/144 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 362/98m Vgl; Beisatz: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde. (T1) Veröff: SZ 72/29 TE OGH 2006-11-28 1 Ob 178/06t Vgl; Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung dient das Baubewilligungsverfahren vor allem dem Zweck, den künftigen Besitzer des bewilligten Baus vor Personen-, Sach-, aber auch solchen Vermögensschäden zu bewahren, die ihm deshalb erwachsen, weil er darauf vertraute, dass der der Baubewilligung entsprechenden Ausführung des Bauvorhabens keine (öffentlichrechtlichen) rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. (T2) Beisatz: Hier: (massive) Hochwassergefährdung des Bauplatzes. (T3) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 243/07b Vgl auch; Beisatz: Auch der Bauwerber selbst ist in den Schutzbereich baurechtlicher Normen einzubeziehen. (T4) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 64/08f Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T5) Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T6) Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T7) Bem: Siehe auch RS0124126. (T8) Veröff: SZ 2008/130 TE OGH 2008-12-16 1 Ob 200/07d Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer Benutzungsbewilligung nach § 128 Wr BauO idF der Novelle LGBl 18/1976. Die Baubehörde hätte vor Erteilung des Benutzungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen gehabt; Anrufung des VwGH gemäß § 11 Abs 1 AHG. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer Benutzungsbewilligung nach Paragraph 128, Wr BauO in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 18 aus 1976,. Die Baubehörde hätte vor Erteilung des Benutzungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen gehabt; Anrufung des VwGH gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG. (T9) TE OGH 2016-03-31 1 Ob 247/15b Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023011
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.