← Österreich

{'item': '3Ob514/80; 2Ob591/83; 3Ob296/98w; 9Ob243/02d; 9Ob91/03b; 2Ob193/04b; 3Ob234/05s; 5Ob107/06f; 3Ob283/06y; 1Ob127/07v; 1Ob150/09d; 10Ob16/11t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028429 Entscheidungsdatum23.02.2023 Geschäftszahl3Ob514/80; 2Ob591/83; 3Ob296/98w; 9Ob243/02d; 9Ob91/03b; 2Ob193/04b; 3Ob234/05s; 5Ob107/06f; 3Ob283/06y; 1Ob127/07v; 1Ob150/09d; 10Ob16/11t; 9Ob53/12b; 2Ob191/12w; 6Ob90/16b; 3Ob165/17m; 3Ob177/19d; 8Ob116/22z NormABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins ABGB §1315 IABGB §1315 römisch eins ZPO §502 Abs1 HIII9 ABGB §1315 RechtssatzDer Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung bloß gelegentlich derselben von Gehilfen verursacht werden. Wie die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen insbesondere in Fällen der Schadenszufügung ohne Verletzung der Hauptleistungspflicht zu ziehen ist, wird im übrigen von den Umständen des Einzelfalles abhängen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-23 3 Ob 514/80 TE OGH 1984-05-22 2 Ob 591/83 Auch; Veröff: JBl 1985,239 TE OGH 2000-04-26 3 Ob 296/98w Vgl auch; Beisatz: Die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen besteht für jedermann und stellt keine vertragstypische Schutzpflicht dar. (T1) TE OGH 2002-12-04 9 Ob 243/02d Auch; nur: Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung von Gehilfen verursacht werden. (T2) TE OGH 2003-08-27 9 Ob 91/03b Auch TE OGH 2004-09-23 2 Ob 193/04b Auch; Beisatz: Hier: Naheverhältnis bejaht wenn ein Kellner eine Mitfahrgelegenheit bei einem betrunkenen Gast organisiert und sich der Unfall 5 Minuten nach dem Verlassen des Lokals eintritt. (T3) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 234/05s TE OGH 2006-06-27 5 Ob 107/06f TE OGH 2007-01-31 3 Ob 283/06y Auch; Beisatz: Hier: Der Betrug des Erfüllungsgehilfen steht nur in einem äußeren Zusammenhang (nach Zeit und Ort der Vertragsanbahnung) mit den vorvertraglichen Pflichten des Geschäftsherrn - Verneinung eines inneren sachlichen Zusammenhangs der schädigenden Handlung mit dem vorvertraglichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn stellt zumindest eine vertretbare Rechtsansicht dar. (T4) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 127/07v Auch; Beisatz: Die Antwort auf die Frage, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung" der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich" der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass über die außerordentliche Revision nur dann meritorisch abzusprechen wäre, wenn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts korrigiert werden müsste. (T5) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 150/09d Auch TE OGH 2011-05-31 10 Ob 16/11t Auch TE OGH 2013-02-21 9 Ob 53/12b Auch TE OGH 2013-07-30 2 Ob 191/12w Auch TE OGH 2016-05-30 6 Ob 90/16b Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-10-25 3 Ob 165/17m Auch; Beis wie T5 nur: Die Beurteilung der Frage, ob ein Gehilfe „bei der Erfüllung“ der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich“ der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6) TE OGH 2019-12-17 3 Ob 177/19d nur T2 TE OGH 2023-02-23 8 Ob 116/22z vgl; Beisatz: Die Zurechnung nach § 1315 ABGB erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T7)vgl; Beisatz: Die Zurechnung nach Paragraph 1315, ABGB erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T7) Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028429

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.