RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028566 Entscheidungsdatum19.03.2024 Geschäftszahl3Ob514/80; 6Ob696/81; 8Ob530/81; 4Ob578/81; 3Ob610/83; 8Ob1547/93; 10Ob528/94; 3Ob164/06y; 10Ob96/08b; 4Ob35/10s; 10Ob16/11t; 4Ob129/12t; 8Ob66/12g; 2Ob4/13x; 1Ob150/13k; 2Ob223/14d; 8Ob62/16z; 6Ob146/18s; 6Ob185/18a; 8Ob116/22z; 4Ob40/24x NormABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins ABGB §1313a IIbABGB §1313a römisch zwei b ABGB §1315 IABGB §1315 römisch eins RechtssatzDer Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-23 3 Ob 514/80 TE OGH 1981-11-11 6 Ob 696/81 Auch; Veröff: JBl 1982,654 TE OGH 1981-12-03 8 Ob 530/81 Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236 TE OGH 1982-09-14 4 Ob 578/81 Beisatz: Der Schuldner braucht nur dann für den Dritten zu haften, wenn er auf dessen Verwendung im Rahmen des Vertragsverhältnisses Einfluss hatte. (T1) Veröff: SZ 55/123 TE OGH 1983-11-30 3 Ob 610/83 Auch TE OGH 1993-04-22 8 Ob 1547/93 Vgl auch TE OGH 1996-04-09 10 Ob 528/94 nur: Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden. (T2) Beisatz: Nicht jedes Gehilfenverhalten kann als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. Es ist zu prüfen, ob der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde. (T3) Veröff: SZ 69/86 TE OGH 2006-11-30 3 Ob 164/06y Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Schuldner hat dem Gläubiger die Beiziehung einer bestimmten Person als Baumeister vorgschlagen - den Auftrag an den Baumeister erteilte der Gläubiger selbst. (T4) TE OGH 2008-12-22 10 Ob 96/08b Auch; Beisatz: Der Geschäftsherr hat auch für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenstellung besteht (Anscheinserfüllungsgehilfe). Dabei genügt, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft erweckt. (T5) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 35/10s TE OGH 2011-05-31 10 Ob 16/11t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/139 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Selbstständige Vermögensberaterin. (T6); Veröff: SZ 2013/33 TE OGH 2013-06-17 2 Ob 4/13x Auch; nur T2 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 150/13k Auch TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d Beis wie T1 TE OGH 2016-08-30 8 Ob 62/16z Auch; nur T2 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s Veröff: SZ 2018/67 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 185/18a TE OGH 2023-02-23 8 Ob 116/22z vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden. (T7)vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach Paragraph 1315, ABGB zu Belangenden. (T7) Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T8) Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T9) Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T10) TE OGH 2024-03-19 4 Ob 40/24x Beisatz: Es ist unschädlich, dass zwischen dem Geschäftsherrn und Gehilfen kein Vertretungsverhältnis vorliegt. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028566
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