RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047443 Entscheidungsdatum15.12.2022 Geschäftszahl3Ob614/79; 8Ob597/87; 8Ob618/90; 3Ob555/94; 1Ob571/95; 5Ob9/97b; 6Ob120/03w; 3Ob26/11m; 2Ob211/11k; 9Ob31/14w; 1Ob151/16m; 2Ob235/16x; 3Ob187/20a; 3Ob180/22z NormABGB §140 Abs2 Ab ABGB §166 G ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 RechtssatzEs ist unmaßgeblich, ob der haushaltsführende Teil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widmet. Er muss zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Leistungen erbringen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-23 3 Ob 614/79 Veröff: EvBl 1980/163 S 489 = ÖA 1983,45 = ÖA 1981,78 TE OGH 1987-07-08 8 Ob 597/87 nur: Er muss zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Leistungen erbringen. (T1) TE OGH 1990-12-13 8 Ob 618/90 Veröff: RZ 1992/5 S 19 = EFSlg XXVII/8 TE OGH 1994-09-07 3 Ob 555/94 Auch TE OGH 1995-08-29 1 Ob 571/95 Auch; Beisatz: Die Betreuung auch dann angenommen wird, wenn das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder einer dritten Person untergebracht wird. (T2) Veröff: SZ 68/146 TE OGH 1997-01-28 5 Ob 9/97b Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bringt die obsorgeberechtigte Mutter - wie hier - mit Zustimmung des unterhaltspflichtigen Vaters das Kind während des Schuljahres in einem Internat unter, so kann diese Tatsache allein eine Minderung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht zur Folge haben. (T3) TE OGH 2003-12-11 6 Ob 120/03w Auch TE OGH 2011-02-23 3 Ob 26/11m Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. (T4) TE OGH 2012-10-11 2 Ob 211/11k Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtfertigung wird darin gesehen, dass Pflege und Erziehung Teil der Obsorge sind und es Sache des obsorgeberechtigten Elternteils ist, wie er die Pflege und Erziehung des Kindes „organisiert“. (T5) Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 140 Abs 2 ABGB nicht her. (T6)Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht her. (T6) TE OGH 2014-05-27 9 Ob 31/14w Vgl auch; Beisatz: Auch eine teilweise außerhäusliche Betreuung (zB Hort, Internat) wird der elterlichen Betreuung zugerechnet, solange der haushaltsführende Elternteil in seinem Haushalt die üblichen Betreuungsleistungen wenigstens regelmäßig zu bestimmten Restzeiten erbringt. (T7) Beisatz: Hier: Tagsüber Aufenthalt in einer Tagesstätte der Lebenshilfe. (T8) TE OGH 2017-02-27 1 Ob 151/16m Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-11-28 2 Ob 235/16x Auch; Beisatz: Ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls. (T9) TE OGH 2021-01-20 3 Ob 187/20a vgl; Beisatz: Dies gilt auch bei einem volljährigen Kind, wenn das auswärtige Wohnen in einer eigenen Wohnung stattfindet und im Fall von immer noch regelmäßig „nach Hause“ kommenden Studenten. (T10) Anm: Veröff: SZ 2021/3Anmerkung, Veröff: SZ 2021/3 TE OGH 2022-12-15 3 Ob 180/22z Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Geldunterhaltspflicht des Vaters auch für jenen Zeitraum uneingeschränkt bejahten, in dem sich die Tochter (bloß) teilstationär im Krankenhaus befand. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047443
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.