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Europaius

7Ob570/80

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.04.1980 Geschäftszahl7Ob570/80; 6Ob599/80 NormZPO §555;

RechtssatzDie Bestimmungen des § 36 Z 16 KSchG (Aufhebung des § 555 ZPO) sind nicht anzuwenden, wenn die Einwendungsfrist noch vor dem 30.09.1979 zu laufen begonnen hat.Die Bestimmungen des Paragraph 36, Ziffer 16, KSchG (Aufhebung des Paragraph 555, ZPO) sind nicht anzuwenden, wenn die Einwendungsfrist noch vor dem 30.09.1979 zu laufen begonnen hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1980/04/24 7 Ob 570/80 TE OGH 1980/06/18 6 Ob 599/80 Auch; Beisatz: Die Leistungsfrist war mit drei Tagen festzusetzen, da die First zur Erhebung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag noch vor dem 30.09.1979 zu laufen begonnen hat (§ 39 Abs 1 Z 4 KSchG, BGBl Nr 140/1979) und daher § 555 ZPO noch anzuwenden ist. (T1) Auch; Beisatz: Die Leistungsfrist war mit drei Tagen festzusetzen, da die First zur Erhebung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag noch vor dem 30.09.1979 zu laufen begonnen hat (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979,) und daher Paragraph 555, ZPO noch anzuwenden ist. (T1) RechtssatznummerRS0044713

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.