RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067832 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl7Ob578/80; 6Ob691/81; 4Ob531/82; 7Ob614/82; 7Ob652/82; 7Ob528/88; 4Ob2135/96s; 4Ob206/97s; 1Ob280/98b; 10Ob272/99v; 10Ob270/99z; 10Ob17/00y; 3Ob164/02t; 8Ob18/06i; 5Ob291/07s; 5Ob235/07f; 8Ob86/08t; 3Ob20/09a; 7Ob78/09k; 9Ob88/08v; 8Ob73/10h; 8Ob137/10w; 7Ob242/10d; 10Ob47/11a; 5Ob142/11k; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 5Ob128/12b; 1Ob39/12k; 2Ob23/13s; 9Ob71/13a; 8Ob67/14g; 6Ob16/15v; 5Ob45/15a; 1Ob33/16h; 9Ob17/17s; 3Ob5/17g; 7Ob99/17k; 8Ob119/17h; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 1Ob100/18i; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 8Ob117/19t; 1Ob29/21b; 8Ob43/21p; 4Ob2/23g; 9ObA11/24v; 7Ob106/25a; 7Ob120/25k NormABGB §1118 C MG §19 Abs2 Z3 E MRG §30 Abs2 Z3 B RechtssatzEin erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (hier: Gefahr von Ungezieferbildung, wobei je nach der Lage der Wohnung allenfalls auch das Auftreten von Nagern (Ratten, Mäuse) nicht ausgeschlossen werden kann.)Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (hier: Gefahr von Ungezieferbildung, wobei je nach der Lage der Wohnung allenfalls auch das Auftreten von Nagern (Ratten, Mäuse) nicht ausgeschlossen werden kann.) EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-24 7 Ob 578/80 TE OGH 1981-07-22 6 Ob 691/81 Beisatz: Gerade dass verhältnismäßig leicht vermeidbare, aber mit der Gefahr des Rattenbefalles verbundene Übelstände aufrecht erhalten wurden, lässt den von der Mietsache gemachten Gebrauch als erheblich nachteilig scheinen. Die Verwahrlosung der Bestandräumlichkeiten wurde vor allen durch den Verlauf der Zeit arg, der nachteilige (Nichtgebrauch) Gebrauch erheblich. (T1) TE OGH 1982-09-14 4 Ob 531/82 TE OGH 1982-10-14 7 Ob 614/82 nur: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (T2)nur: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (T2) TE OGH 1982-10-21 7 Ob 652/82 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anhäufung von altem Plunder und Abfällen, so dass in der ganzen Wohnung unangenehmer und in der Küche modriger Geruch herrscht; Ungeziefergefahr auch für andere Wohnungen; hier wurde auch das Vorliegen des Kündigungsgrundes des rücksichtslosen und grob ungehörigen Verhaltens gegenüber den Mitbewohnern bejaht. (T3) TE OGH 1988-02-25 7 Ob 528/88 Veröff: RZ 1988/37 S 165 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2135/96s Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 1118, erster Fall, ABGB und des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG. (T4)Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des Paragraph 1118,, erster Fall, ABGB und des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, erster Fall, MRG. (T4) Veröff: SZ 69/177 TE OGH 1997-09-09 4 Ob 206/97s Auch TE OGH 1998-12-15 1 Ob 280/98b nur T2 TE OGH 1999-11-16 10 Ob 272/99v Auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1999-11-16 10 Ob 270/99z nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2000-02-15 10 Ob 17/00y nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2003-04-24 3 Ob 164/02t nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Das fortgesetzte Ansammeln und Belassen von Müll diverser Art in der gesamten Wohnung lässt die Gefahr von Ungeziefer als drohend erscheinen. (T5) Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, dass sich bisher die übrigen Hausbewohner durch die Beklagte nicht beschwert fühlten, kein greifbarer Nachteil im Zusammenleben im Hausverband entsprungen ist oder für die Vermieterin ein konkreter Schaden am Mietobjekt (bisher) nicht entstand. (T6) TE OGH 2006-03-30 8 Ob 18/06i Auch TE OGH 2008-01-22 5 Ob 291/07s TE OGH 2008-02-19 5 Ob 235/07f Vgl; Beisatz: Hier: § 1118 1. Fall ABGB. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 1118, 1. Fall ABGB. (T7) Beisatz: Hier: Langjährige eigenmächtige Nutzung vom Bestandrecht nicht umfasster Räume; eigenmächtige Reparaturarbeiten trotz Verweigerung durch die Bestandgeber; tätlicher Angriff des Bestandnehmers auf den Sohn des Bestandgebers anlässlich einer Besichtigung des Bestandobjekts. (T8) TE OGH 2008-10-14 8 Ob 86/08t nur T2; Beisatz: Verwahrlosung des Bestandobjekts durch Anhäufung von Gerümpel in Verbindung mit Unterlassung jeglicher Reinigung und Eintritt von Ungezieferbefall. (T9) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 20/09a nur T2; Beisatz: Hier: Sorgloser Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, stellt nachteiligen Gebrauch dar. (T10) Veröff: SZ 2009/70 TE OGH 2009-04-29 7 Ob 78/09k Auch; nur T2 TE OGH 2009-09-30 9 Ob 88/08v nur T2; Beis wie T4 nur: Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG. (T11)nur T2; Beis wie T4 nur: Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, erster Fall, MRG. (T11) TE OGH 2010-07-22 8 Ob 73/10h nur T2 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 137/10w Beis wie T4 TE OGH 2011-01-19 7 Ob 242/10d Auch TE OGH 2011-06-28 10 Ob 47/11a Auch TE OGH 2011-09-14 5 Ob 142/11k nur T2 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y nur T2 TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g Auch; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T12) TE OGH 2012-07-26 5 Ob 128/12b Auch; nur T2 TE OGH 2012-04-26 1 Ob 39/12k Auch; nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 23/13s nur T2; Vgl Beis wie T10 TE OGH 2013-12-19 9 Ob 71/13a Auch TE OGH 2014-08-25 8 Ob 67/14g Auch; Beisatz: Eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand dar. (T13) TE OGH 2015-02-19 6 Ob 16/15v Auch; Beis wie T10 TE OGH 2015-05-19 5 Ob 45/15a Auch TE OGH 2016-10-19 1 Ob 33/16h nur T2; Beisatz: Hier: Tankstelle. (T14) TE OGH 2017-04-20 9 Ob 17/17s nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 5/17g Auch TE OGH 2017-07-05 7 Ob 99/17k Auch TE OGH 2017-10-25 8 Ob 119/17h Auch TE OGH 2017-12-20 8 Ob 123/17x TE OGH 2018-03-21 7 Ob 198/17v Auch TE OGH 2018-04-20 7 Ob 53/18x Vgl TE OGH 2018-08-29 1 Ob 100/18i nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2019-07-05 4 Ob 107/19t TE OGH 2019-07-31 5 Ob 84/19t TE OGH 2019-12-16 8 Ob 117/19t TE OGH 2021-03-02 1 Ob 29/21b TE OGH 2021-04-29 8 Ob 43/21p Vgl TE OGH 2023-03-28 4 Ob 2/23g vgl; Beisatz: Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG. (T15)vgl; Beisatz: Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG. (T15) TE OGH 2024-07-23 9 ObA 11/24v Beisatz wie T10 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 106/25a Beisatz wie T4 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 120/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067832
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