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{'item': ['4Ob128/79', '4Ob114/82', '4Ob51/82', '9ObA244/93', '9ObA2025/96a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.1980 Geschäftszahl4Ob128/79; 4Ob114/82; 4Ob51/82; 9ObA244/93; 9ObA2025/96a NormArbVG §120; ArbVG §122; Rechtssatz§ 120 Abs 1 Satz 1 ArbVG normiert für Mitglieder des Betriebsrats ein Kündigungsverbot und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben wird. Wird die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann besteht das gesetzliche Kündigungsverbot und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ohne vorherige Zustimmung des Einigungsamtes ist das Arbeitsgericht an die Tatsache des Fehlens dieser Zustimmung ohne Rücksicht darauf gebunden, ob das Einigungsamt über den Antrag des Arbeitgebers noch nicht entschieden, ihn abgewiesen oder ihn zurückgewiesen hat. Gleiches gilt auch für den Fall des § 122 Abs 3 ArbVG. Wird ein Betriebsmitglied entlassen, so wird die bis dahin schwebend unwirksame Willenserklärung durch nachträgliche Zustimmung des Arbeitsamts rückwirkend wirksam.Paragraph 120, Absatz eins, Satz 1 ArbVG normiert für Mitglieder des Betriebsrats ein Kündigungsverbot und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben wird. Wird die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann besteht das gesetzliche Kündigungsverbot und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Ohne vorherige Zustimmung des Einigungsamtes ist das Arbeitsgericht an die Tatsache des Fehlens dieser Zustimmung ohne Rücksicht darauf gebunden, ob das Einigungsamt über den Antrag des Arbeitgebers noch nicht entschieden, ihn abgewiesen oder ihn zurückgewiesen hat. Gleiches gilt auch für den Fall des Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG. Wird ein Betriebsmitglied entlassen, so wird die bis dahin schwebend unwirksame Willenserklärung durch nachträgliche Zustimmung des Arbeitsamts rückwirkend wirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1980/04/29 4 Ob 128/79 Veröff: SZ 53/67 = EvBl 1980/217 S 660 = DRdA 1983,98 (kritisch Löschnigg) = DRdA 1980,404 = Arb 9872 = ZAS 1981,104 TE OGH 1982/09/21 4 Ob 114/82 nur: § 120 Abs 1 Satz 1 ArbVG normiert für Mitglieder des Betriebsrats ein Kündigungsverbot und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben wird. Wird die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann besteht das gesetzliche Kündigungsverbot und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ohne vorherige Zustimmung des Einigungsamtes ist das Arbeitsgericht an die Tatsache des Fehlens dieser Zustimmung ohne Rücksicht darauf gebunden, ob das Einigungsamt über den Antrag des Arbeitgebers noch nicht entschieden, ihn abgewiesen oder ihn zurückgewiesen hat. (T1) Veröff: Arb 10185 nur: Paragraph 120, Absatz eins, Satz 1 ArbVG normiert für Mitglieder des Betriebsrats ein Kündigungsverbot und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben wird. Wird die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann besteht das gesetzliche Kündigungsverbot und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Ohne vorherige Zustimmung des Einigungsamtes ist das Arbeitsgericht an die Tatsache des Fehlens dieser Zustimmung ohne Rücksicht darauf gebunden, ob das Einigungsamt über den Antrag des Arbeitgebers noch nicht entschieden, ihn abgewiesen oder ihn zurückgewiesen hat. (T1) Veröff: Arb 10185 TE OGH 1983/06/14 4 Ob 51/82 Auch; Beisatz: Hier: Mitglied des Betriebsratswahlvorstandes. (T2) Veröff: Arb 10273 TE OGH 1993/11/24 9 ObA 244/93 Auch TE OGH 1996/04/24 9 ObA 2025/96a Auch; nur: Gleiches gilt auch für den Fall des § 122 Abs 3 ArbVG. Wird ein Betriebsmitglied entlassen, so wird die bis dahin schwebend unwirksame Willenserklärung durch nachträgliche Zustimmung des Arbeitsamts rückwirkend wirksam. (T3) Beisatz: Hier: Zustimmung des Gerichtes nach dem ArbVG. (T4) Auch; nur: Gleiches gilt auch für den Fall des Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG. Wird ein Betriebsmitglied entlassen, so wird die bis dahin schwebend unwirksame Willenserklärung durch nachträgliche Zustimmung des Arbeitsamts rückwirkend wirksam. (T3) Beisatz: Hier: Zustimmung des Gerichtes nach dem ArbVG. (T4) RechtssatznummerRS0051220

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.