RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066654 Entscheidungsdatum04.04.2024 Geschäftszahl4Ob317/80; 4Ob329/80; 4Ob408/80 (4Ob409/80); 4Ob339/81; 4Ob309/82; 4Ob386/84; 4Ob142/94; 4Ob31/01i; 4Ob221/02g; 4Ob108/03s; 4Ob47/04x; 4Ob30/05y; 17Ob4/07y; 17Ob7/11w; 4Ob110/10w; 17Ob23/11y; 4Ob156/23d NormMSchG §12 UWG §9 B6 UWG §9 C2 UWG §9 C5 RechtssatzIm Falle einer Kollision zwischen dem Recht an einer Etablissementbezeichnung (oder an einem Namensrecht oder Firmenrecht) mit einem Markenrecht entscheidet die Priorität. Das jüngere, erst durch Registrierung begründete Markenrecht muss sich daher eine Einschränkung durch das ältere, stärkere Recht an der Führung einer Etablissementbezeichnung gefallen lassen ("Tabasco"). EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-29 4 Ob 317/80 Veröff: SZ 53/69 = ÖBl 1981,24 (Tabasco) TE OGH 1980-06-17 4 Ob 329/80 Beisatz: Pelzparadies (T1) Veröff: ÖBl 1980,134 TE OGH 1981-03-24 4 Ob 408/80 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 317/80; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt: Tag der Anmeldung der Marke und nicht Beginn des Alleinrechtes zum Gebrauch der Marke. (T2) TE OGH 1981-05-05 4 Ob 339/81 Beisatz: Das Recht an einem der in § 9 Abs 1 UWG genannten Unternehmenskennzeichen muss dem früher begründeten und daher prioritätsälteren Markenrecht weichen. (T3); Beisatz: EURO-TV-Produktion. (T4) Veröff: SZ 54/68 = ÖBl 1981,162 (mit Anmerkung von Schönherr)Beisatz: Das Recht an einem der in Paragraph 9, Absatz eins, UWG genannten Unternehmenskennzeichen muss dem früher begründeten und daher prioritätsälteren Markenrecht weichen. (T3); Beisatz: EURO-TV-Produktion. (T4) Veröff: SZ 54/68 = ÖBl 1981,162 (mit Anmerkung von Schönherr) TE OGH 1982-03-30 4 Ob 309/82 Beisatz: Hier: Einschränkung durch älteres, Verkehrsgeltung genießendes nicht registriertes Zeichen. "Egger Bier". (T5) Veröff: SZ 55/43 = ÖBl 1982,128 = GRURInt 1983,308 TE OGH 1984-11-27 4 Ob 386/84 Beisatz: Schuh-Ski (-Tennis). (T6) TE OGH 1994-12-19 4 Ob 142/94 Auch TE OGH 2001-02-13 4 Ob 31/01i Auch; nur: Im Falle einer Kollision zwischen dem Recht an einer Etablissementbezeichnung (oder an einem Namensrecht oder Firmenrecht) mit einem Markenrecht entscheidet die Priorität. (T7) TE OGH 2002-12-17 4 Ob 221/02g Vg aber; Beisatz: Für die Frage der Priorität bilden - bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr infolge von Branchennähe - eine markenmäßige und eine firmenmäßige Nutzung eine Einheit; hier: "INVESCO". (T8)römisch fünf g aber; Beisatz: Für die Frage der Priorität bilden - bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr infolge von Branchennähe - eine markenmäßige und eine firmenmäßige Nutzung eine Einheit; hier: "INVESCO". (T8) TE OGH 2003-11-18 4 Ob 108/03s Ähnlich; Beisatz: Hier: Verwendung der Bezeichnung/des Namens für einen bereits wesentlich länger existierenden Verein genießt Priorität. (T9) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 47/04x Vgl; Beisatz: Für die Priorität einer Firma ist der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland maßgebend. (T10) TE OGH 2005-04-05 4 Ob 30/05y Auch; Beisatz: Die prinzipielle Gleichwertigkeit der Kennzeichenrechte untereinander verlangt vielmehr als Konsequenz bei der Prioritätsfeststellung die Gleichbehandlung der Nutzung eines Kennzeichens als Marke mit der Nutzung als Bezeichnung eines Unternehmens. (T11) TE OGH 2007-04-24 17 Ob 4/07y Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2011-03-23 17 Ob 7/11w Vgl; Beisatz: Wird einer Marke der Vorgebrauch des gleichen Zeichens entgegengehalten, muss eine Verkehrsgeltung hinzukommen. (T12) TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w Vgl; Beisatz: Die jüngere Marke muss sich auch eine Einschränkung durch einen bereits vorher benutzten (nicht selbständig geschützten) Titel einer Sendung gefallen lassen. (T13) TE OGH 2011-09-19 17 Ob 23/11y Auch; nur T7 TE OGH 2024-04-04 4 Ob 156/23d vgl; Beisatz: Hier: Kollision eines Domain-Namens mit einem nicht eingetragenen Warenzeichen. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066654
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.