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{'item': '4Ob337/80; 1Ob635/83; 6Ob631/83 (6Ob632/83); 7Ob592/86 (7Ob593/86); 4Ob147/90; 4Ob166/93; 8Ob512/95; 4Ob2259/96a; 2Ob218/97s; 7Ob332/98v; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019971 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl4Ob337/80; 1Ob635/83; 6Ob631/83 (6Ob632/83); 7Ob592/86 (7Ob593/86); 4Ob147/90; 4Ob166/93; 8Ob512/95; 4Ob2259/96a; 2Ob218/97s; 7Ob332/98v; 1Ob220/99f; 8Ob194/01i; 6Ob54/06v; 4Ob62/07g; 6Ob57/06k; 10Ob23/11x; 2Ob207/12y; 6Ob138/14h; 1Ob182/21b; 6Ob205/22y; 9Ob35/23x; 6Ob66/23h; 10Ob20/25a NormABGB §1041 A1 RechtssatzAls Eigentümer in Sinne des § 1041 ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmter Richtung schützt. "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung.Als Eigentümer in Sinne des Paragraph 1041, ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmter Richtung schützt. "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung. EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-29 4 Ob 337/80 TE OGH 1983-06-29 1 Ob 635/83 Auch TE OGH 1984-11-15 6 Ob 631/83 Auch; nur: Als Eigentümer in Sinne des § 1041 ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. (T1)Auch; nur: Als Eigentümer in Sinne des Paragraph 1041, ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. (T1) TE OGH 1986-09-11 7 Ob 592/86 TE OGH 1990-10-23 4 Ob 147/90 nur: "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung. (T2) Beisatz: Sie kann durch einen (zumeist rechtswidrigen) Eingriff des Begünstigten oder eines Dritten, aber auch ohne Zutun des Verkürzten und des Bereicherten erfolgen. (T3) Veröff: MR 1991,68 TE OGH 1994-03-22 4 Ob 166/93 TE OGH 1995-04-27 8 Ob 512/95 Auch; Beisatz: Hier: Forderungsrechte (T4) TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2259/96a nur T2; Beis wie T3 Veröff: SZ 69/229 TE OGH 1997-09-25 2 Ob 218/97s nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1999-04-14 7 Ob 332/98v Vgl auch; Beisatz: Kein Verwendungsanspruch des Zessionars (= Kläger) gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Sie greift dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zieht die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die beklagte Bank fehlt es an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars. Sein Anspruch kann sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten (ablehnend 8 Ob 512/95). (T5) Veröff: SZ 72/66 TE OGH 1999-08-27 1 Ob 220/99f nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2002-02-21 8 Ob 194/01i Auch; Beis wie T4 Veröff: SZ 2002/25 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 54/06v TE OGH 2007-09-04 4 Ob 62/07g Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung dem Berechtigten vorbehalten war und der Verkürzte die Eingriffshandlung jedermann verbieten konnte. (T6) Veröff: SZ 2007/138 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 57/06k Auch; Beisatz: Eine solche Zuweisung bewirken insbesondere absolute Rechte. Bildnisschutz nach § 78 UrhG. (T7)Auch; Beisatz: Eine solche Zuweisung bewirken insbesondere absolute Rechte. Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG. (T7) Veröff: SZ 2007/171 TE OGH 2011-05-03 10 Ob 23/11x Auch TE OGH 2013-11-14 2 Ob 207/12y Auch; Beisatz: Hier: Honorarforderung für anwaltliche Leistungen. (T8) TE OGH 2014-09-17 6 Ob 138/14h nur T1; nur T2; Beis wie T6 Beisatz: Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut. (T9) Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung. (T10) Beisatz: Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet. (T11) TE OGH 2021-10-12 1 Ob 182/21b Beis wie T6 TE OGH 2023-10-23 6 Ob 205/22y nur T2 TE OGH 2023-10-18 9 Ob 35/23x TE OGH 2024-02-21 6 Ob 66/23h Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-06-03 10 Ob 20/25a vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.