OGH Rechtssatz RS0013873 (1Ob7/80 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013873 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl1Ob7/80; 1Ob130/25m NormABGB §844 ABGB §845 ABGB §1500 RechtssatzGrenzsteine sind ein eindeutiger Hinweis auf eine Eigentumsgrenze. Bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt kann man diese, die auf Eigentumsgrenze von erworbenen Grundstücke hinweisen, wahrnehmen.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-30 1 Ob 7/80 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m Beisatz: Für die Redlichkeit des Ersitzenden ist entscheidend, ob dieser den Grenzstein – und damit den durch diesen markierten Grenzverlauf – bei entsprechender Sorgfalt erkennen hätten können. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013873